Von einer Ersatzbaute erhoffe sich der Beschwerdeführer, dass diese die für Benediktiner so wichtige Gastfreundschaft zum Ausdruck bringe, anders als das abweisende Sockelgeschoss des Riegelhauses, dass diese Anforderungen selbst nach der angedachten Sanierung nicht erfüllen könne. In Anbetracht des verfügten Schutzumfangs sei das Haus für das Kloster nicht sinnvoll nutzbar und könne aufgrund seiner Lage auch nicht einer beliebigen Nutzung durch Dritte zugeführt werden, selbst wenn eine Nachfrage dafür bestünde.