___ unzulässig wäre und es für ein Gebäude, das eine Empfangsfunktion für den Klosterbereich übernehme, nicht beliebige Standorte gebe. Die Forderung der Vorinstanz nach Nutzungsanalysen und -konzepten erscheine daher vorgeschoben. Wenig überzeugend sei der Hinweis der Vorinstanz auf die Sensibilität der Klosteranlage mit Blick auf bauliche Veränderungen, nachdem sich nicht ernsthaft bestreiten lasse, dass das Riegelhaus wenig Rücksicht auf die Formensprache der Klosteranlage nehme - 26 -