Daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass sich die Klostergemeinschaft eine eindeutige Empfangssituation (Adresswirkung) an dieser Schnittstelle zwischen dem abgetrennten Klosterbereich und dem öffentlichen Wirtschaftsbereich wünsche, die nicht abweisend oder verkitscht in Erscheinung trete, sondern einladend wirke, barrierefrei zugänglich sei und von einer aktiven Klostergemeinschaft zeuge. Von der Vorinstanz vorgebrachte mögliche Alternativszenarien für eine solche Nutzung überraschten, da ein Ersatzneubau im Klosterareal schon aufgrund der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Q.____