Der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch vom 30. Januar 2023 die Problematik des bestehenden Riegelhauses im Hinblick auf die Bedürfnisse der Klostergemeinschaft eingehend dargestellt. Daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass sich die Klostergemeinschaft eine eindeutige Empfangssituation (Adresswirkung) an dieser Schnittstelle zwischen dem abgetrennten Klosterbereich und dem öffentlichen Wirtschaftsbereich wünsche, die nicht abweisend oder verkitscht in Erscheinung trete, sondern einladend wirke, barrierefrei zugänglich sei und von einer aktiven Klostergemeinschaft zeuge.