Sie stelle darüber hinaus infrage, ob der Fortbestand der Klostergemeinschaft vom Ersatz eines einzelnen Gebäudes auf dem Klosterareal abhänge, was aber nicht Voraussetzung für das vom Beschwerdeführer umschriebene öffentliche Interesse an Weiterentwicklung bilde. Dadurch habe es die Vorinstanz versäumt, die involvierten öffentlichen Interessen korrekt zu ermitteln, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen.