Der Unterschutzstellung entgegenstehende private Interessen seien demgegenüber im Rahmen der Zumutbarkeitsüberprüfung (Verhältnismässigkeit) zu beurteilen. Die Vorinstanz verzichte nicht nur darauf, das kulturelle Interesse an einer lebendigen Klostergemeinschaft als öffentliches Interesse anzuerkennen. Sie stelle darüber hinaus infrage, ob der Fortbestand der Klostergemeinschaft vom Ersatz eines einzelnen Gebäudes auf dem Klosterareal abhänge, was aber nicht Voraussetzung für das vom Beschwerdeführer umschriebene öffentliche Interesse an Weiterentwicklung bilde.