Die Vorinstanz habe offengelassen, ob es sich bei der zukunftsgerichteten Weiterentwicklung der Klostergemeinschaft um ein öffentliches Interesse handle, da dies für die Gesamtabwägung keine Rolle spiele. Dem könne nicht beigepflichtet werden. In einem ersten Schritt müsse in einer Interessenabwägung nach Art. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) die Frage beantwortet werden, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung bestehe. Der Unterschutzstellung entgegenstehende private Interessen seien demgegenüber im Rahmen der Zumutbarkeitsüberprüfung (Verhältnismässigkeit) zu beurteilen.