3.6. 3.6.1. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer überwiegende Interessen ins Feld, die nach § 27 Abs. 1 lit. c KG sowie aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) einer Unterschutzstellung des Riegelhauses als (schwerwiegendem) Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) entgegenstünden.