Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach das Riegelhaus seine überkommunale Ausstrahlung – wie jedes beliebige Gebäude, das dort stünde – lediglich aus der Bedeutung der Klosteranlage beziehe, geht daher fehl. Aber selbstverständlich färbt die hohe kantonale Bedeutung der Klosteranlage auch auf das Riegelhaus ab, weil dieses nicht nur (an einer heiklen Schnittstelle) Teil eines baulichen Ensembles ist, sondern darüber hinaus ein Zeuge der Nutzungsgeschichte des Klosters bildet.