3.5.3. Es sind primär die Eigenschaften des Riegelhauses als solches bzw. dessen sich am damaligen Zeitgeist orientierender Baustil, welche das Gebäude im Hinblick auf den Bezugsraum als Schutzobjekt von überkommunaler Bedeutung erscheinen lassen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach das Riegelhaus seine überkommunale Ausstrahlung – wie jedes beliebige Gebäude, das dort stünde – lediglich aus der Bedeutung der Klosteranlage beziehe, geht daher fehl.