Wolle die Vorinstanz damit etwa ausdrücken, dass jedes Gebäude am fraglichen Ort per se kantonal schutzwürdig sei? Die Ausführungen im Protokoll der KKDA betreffend des Quergiebelanbaus und die Auffälligkeit des Riegelhauses als eher untergeordneter Bau liessen im Gegenteil darauf schliessen, dass das Gebäude mit Blick auf die Gesamtanlage eher störend und mit seinem "pseudomittelalterlichen" Erscheinungsbild bezüglich der Klosternanlage als solche verfälschend wirke und eine Bedeutung einnehme, die ihm als untergeordnete Baute nicht zukommen sollte. Insgesamt könne dem Riegelhaus aufgrund der vorinstanzlichen Ausführungen keine kantonale Bedeutung zugeschrieben werden.