Nicht nachvollzogen werden könne, was die Vorinstanz mit den Hinweisen bedeuten wolle, im Bauinventar befänden sich regelmässig Liegenschaften von überkommunaler respektive kantonaler Bedeutung und der Kontext mit der kantonal geschützten Klosteranlage sei nur ein (aber nicht der einzige) Grund für die kantonale Bedeutung des Riegelhauses. Wolle die Vorinstanz damit etwa ausdrücken, dass jedes Gebäude am fraglichen Ort per se kantonal schutzwürdig sei?