Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz in Erw. 4.2 des angefochtenen Entscheids spricht die Aufnahme des Riegelhauses ins Bauinventar nicht gegen dessen kantonale Bedeutung, auch wenn die Zuständigkeit in der Bewilligung und Begleitung in diesen Fällen meist bei den Gemeinden liege. Trotzdem befänden sich unter den Bauinventarobjekten regelmässig Liegenschaften, die aus fachlicher Sicht überkommunale Bedeutung hätten. Verschiedene Kriterien könnten dazu führen, dass eine Liegenschaft als überkommunal bzw. im Kanton Aargau als kantonal bedeutend eingestuft werde. Ein Bezugsraum müsse nicht die gesamte Schweiz darstellen.