3.4.2.5. Als Zwischenfazit weist das Riegelhaus stilistische Charakteristika auf, die es in baukünstlerischer Hinsicht zu einem wichtigen Zeitzeugen der in Frage stehenden Bauzeit machen, unabhängig von der (weniger hoch zu bewertenden) Bedeutung seiner Nutzungsgeschichte und seiner Stellung innerhalb des Klosterensembles. Dementsprechend ist die Schutzwürdigkeit nach § 27 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 24 lit. a KG zu bejahen. 3.5. 3.5.1. Zur kantonalen Bedeutung des Schutzobjekts gemäss § 27 Abs. 1 lit. b KG äussern sich weder der vorinstanzliche Entscheid noch die fachlichen Stellungnahmen der kantonalen Denkmalpflege und der KKDA vertieft.