Von einer Störung des Gesamtbildes kann aus Sicht des Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht ausgegangen werden. Vielmehr steht das Gebäude an seiner Position für den Übergang zwischen zwei Welten (hier der geistliche Klosterbereich, dort der weltliche Bereich mit landwirtschaftlichem Betrieb und Gastronomie). Die Positionierung des Riegelhauses innerhalb der Klosternanlage wäre indessen für sich genommen kein Grund für eine Unterschutzstellung des Riegelhauses, soweit diese über einen blossen Volumenschutz hinausgeht. - 22 -