Das sei einer der Gründe, weshalb die Anforderungen an einen zeitgemässen Ausbau hinsichtlich Akustik, Schallübertragungen, Wärmedämmung, Wärmeschutz und Brandschutz unter Beachtung des ins Auge gefassten Schutzumfangs jedenfalls mit verhältnismässigen Mitteln kaum erfüllbar seien. Auch die von der kantonalen Denkmalpflege ins Auge gefasste Sanierung sehe bloss die Nutzbarmachung des Erdgeschosses (Sockelgeschosses) vor, während das Oberund das Dachgeschoss im Wesentlichen in nicht gebrauchstauglichem Zustand erhalten würden. Der Beschwerdeführer habe nie behauptet, das Gebäude an sich könne nicht erhalten werden.