terschutzstellung des Riegelhauses unterbunden. Die Erklärung, die Sichtbarkeit des Wandels sei besonders schützenswert, werde eben dann in sich widersprüchlich. Es sei nicht am Staat, ein Ensemble, das sich historisch entwickelt habe und auch immer noch in der ursprünglichen Art und Weise genutzt werde, mit der Unterschutzstellung auch der letzten Gebäude, von einem gleichsam lebenden, sich auch baulich fortentwickelnden Organismus in den musealen Zustand zu überführen. Das Leben in der Klosteranlage gehe weiter. Auch aus diesem Grund könne die Entwicklung eines solchen Ensembles nicht einfach als abgeschlossen betrachtet werden.