Zutreffen möge die Feststellung im Protokoll der KKDA, dass das Riegelhaus einen Teil im Leben der Klosteranlage und der gewachsenen Geschichte des Ensembles darstelle. Dies gelte jedoch für jedes Gebäude in einem Ensemble und vermöge für sich genommen keine Unterschutzstellung zu rechtfertigen. Denn damit werde die bauliche Geschichte des Klosterensembles, dessen Gebäude mit Ausnahme des Riegelhauses allesamt bereits unter kantonalem Denkmalschutz stünden, zusammen mit den bäuerlichen Gebäuden und dem Gasthof (D._____), definitiv abgeschlossen. Eine bauliche Fortentwicklung, eine Aktualisierung der Nutzung, aber eben auch eine Weiterentwicklung des Ensembles werde mit der Un-