gen eines defizitären Betriebs geschlossenen Institution nicht derart bedeutend gewesen. Gesamthaft betrachtet werde die Aussage, das Riegelhaus sei zwecks Begründung einer Bäuerinnenschule errichtet worden, den historischen Gegebenheiten nicht gerecht und sei am Gebäude auch nicht ablesbar. Welchen im vorinstanzlichen Entscheid erwähnten unterschiedlichen Nutzungen "im Laufe der Zeit" das Riegelhaus gedient habe, die es historisch interessant machten, sei nicht erkennbar. Überhaupt habe sich die Vorinstanz kaum mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.