archäologischen, künstlerischen, wissenschaftlichen, sozialem oder technischem Interesse. Die blosse Zeugenschaft eines Gebäudes reiche daher nicht aus für die Annahme der Schutzwürdigkeit. Das betreffende Objekt müsse ein wichtiger, besonders wertvoller, eben herausragender Zeuge sein. Je typischer und bedeutsamer ein Objekt für eine Epoche sei und je qualitätsvoller es diese dokumentiere, desto höher sei dessen Eigenwert, der den Grad der Schutzwürdigkeit beeinflusse. Massgeblich sei dabei, welche Elemente für die entsprechende Epoche prägend seien und wie dies beim Schutzobjekt in Erscheinung trete.