3.3. Diesen die Schutzwürdigkeit des Riegelhauses bejahenden Würdigungen hält der Beschwerdeführer entgegen, im Grundsatz sei jedes Gebäude – im Kleinen – Zeugnis einer historischen, gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, baukünstlerischen, handwerklichen oder technischen Situation, nicht jedes Gebäude sei jedoch schutzwürdig im Sinne von § 24 Abs. 1 lit. a KG. Vielmehr gehe es beim Denkmalschutz um den Schutz von Bauwerken von herausragendem geschichtlichem, - 14 -