3.2. Zur Schutzwürdigkeit des Riegelhauses (§ 27 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 24 lit. a KG) erwog die Vorinstanz in Erw. 4.2 des angefochtenen Entscheids, die fachlichen Empfehlungen (der kantonalen Denkmalpflege und der KKDA) zur Unterschutzstellung beruhten auf mehreren, unterschiedlich hoch zu bewertenden Kriterien, die zusammengenommen das hohe Mass der Schutzwürdigkeit ausmachten. Das Herauspicken und Abwerten einzelner Aspekte durch die Eigentümerschaft, wie die historische Bedeutung oder die Positionierung des Riegelhauses innerhalb des Klosterareals, vermöchten daran nichts zu ändern.