3. 3.1. Die Unterschutzstellung von Baudenkmälern durch den Kanton setzt nach § 27 Abs. 1 des Kulturgesetzes vom 31. März 2009 (KG; SAR 495.200) voraus, dass (a) ein Schutzobjekt gemäss § 24 lit. a KG vorliegt, (b) das Baudenkmal von kantonaler Bedeutung ist und (c) der Unterschutzstellung keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen. Als Schutzobjekt im Sinne von § 24 lit.