Die formellen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als insgesamt unbegründet. Es besteht kein Anlass, den angefochtenen Entscheid wegen Verfahrensfehlern aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. In der Sache spricht der Beschwerdeführer dem Riegelhaus sowohl die Schutzwürdigkeit als auch die kantonale Bedeutung ab. Obendrein hält er eine Unterschutzstellung für unverhältnismässig, weil dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Riegelhauses überwiegende öffentliche und private Interessen des Beschwerdeführers entgegenstünden. - 11 -