Abgesehen davon beinhaltet die behördliche Begründungspflicht jedenfalls keine Notwendigkeit, die sich nicht auf den Entscheid auswirkende Minderheitsmeinung ausführlich darzulegen; es genügt, wenn deklariert wird, dass eine Minderheit anders entschieden, konkret das Riegelhaus nicht unter Schutz gestellt hätte, ohne Anführung der (einzelnen) Gründe dafür. Ein entsprechendes Versäumnis schmälert daher höchstens die materielle Aussage- und Überzeugungskraft der Stellungnahme der KKDA.