Eine fehlende oder ungenügende Wiedergabe der Minderheitsmeinung der KKDA ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht schon deshalb unproblematisch und stellt namentlich keine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht dar, weil diese nicht für die Stellungnahme der KKDA, sondern nur für den in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingreifenden Unterschutzstellungsentscheid des BKS, Abteilung Kultur, gilt. Abgesehen davon beinhaltet die behördliche Begründungspflicht jedenfalls keine Notwendigkeit, die sich nicht auf den Entscheid auswirkende Minderheitsmeinung ausführlich darzulegen;