abgibt, welche diese Stellungnahme bei der Entscheidfindung gleichermassen würdigen muss wie den Fachbericht der Denkmalpflege und die Vorbringen des Beschwerdeführers (einschliesslich dessen Beweismittel). Weshalb der Stellungnahme der KKDA dabei nicht einmal der Beweiswert eines (verwaltungsinternen) Amtsberichts zukommen sollte, ist nicht ersichtlich. Eine andere Frage ist, wie sinnvoll es für den Kanton ist, sich zwecks Erhöhung der Legitimität eines Unterschutzstellungsentscheids bei der Aufgabenerfüllung von einem verwaltungsexternen Fachgremium beraten zu lassen, in deren Beratungstätigkeit neben der gewünschten Aussensicht - 10 -