Wie gesehen, konnte sich der Beschwerdeführer auch ohne den von ihm geforderten Zugang zur KKDA (durch Teilnahme an der Beratung des Geschäfts) wirksam in das Unterschutzstellungsverfahren einbringen und seinen Einwänden gegen den Fachbericht der Denkmalpflege und die Stellungnahme der KKDA bei der massgeblichen Entscheidbehörde (BKS, Abteilung für Kultur) Gehör verschaffen. Dazu bedurfte es keines der kantonalen Verwaltung gleichgestellten, durch keine entsprechenden Verfahrensrechte abgesicherten Zugangs zur KKDA, die nicht selbst entscheidet, sondern ihre fachliche Stellungnahme zuhanden der Entscheidbehörde