ratende und unterstützende Kommission von ihr unabhängig, mithin verwaltungsunabhängig sein müsste, ergibt sich weder aus der Ausstandsregelung in § 16 VRPG noch aus anderen (grundlegenden) Verfahrensrechten oder rechtsstaatlichen Prinzipien. Insbesondere das Recht auf Waffengleichheit bezieht sich auf gleichgestellte Parteien in einem kontradiktorischen Verfahren, als welches das erstinstanzliche Unterschutzstellungsverfahren nicht ausgestaltet ist. Es gibt in dieser Konstellation nur eine Partei, nämlich der betroffene Grundeigentümer, der sich gegen eine von der kantonalen Verwaltung beabsichtigte und von dieser zu entscheidende Unterschutzstellung zur Wehr setzt.