Die Ausstandspflichten nach § 16 VRPG gewährleisten allerdings die Unabhängigkeit von den an einem Verfahren beteiligten Parteien und der unteren Instanzen. Im erstinstanzlichen Unterschutzstellungsverfahren hat der Kanton respektive die kantonale Verwaltung keine Parteistellung (vgl. § 13 Abs. 1 VRPG), sondern die kantonale Verwaltung ist Entscheidbehörde und erfüllt dadurch eine ihr durch Art. 78 Abs. 5 BV und das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) und die dazugehörige Verordnung (Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV; SR 451.1]) auferlegte staatliche Aufgabe. Dass die sie bei der Erfüllung dieser Aufgabe be-