Eine solche Auseinandersetzung war erst im angefochtenen Unterschutzstellungsentscheid des BKS, Abteilung Kultur, erforderlich. Dass diese unterblieben wäre und die Vorinstanz dadurch ihre aus dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers fliessende behördliche Begründungspflicht verletzt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Eine im vorinstanzlichen Verfahren begangene Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers ist bei alledem nicht erkennbar. Im Lichte der für ihre Mitglieder geltenden Ausstandspflichten verlangt der Beschwerdeführer letztlich eine derart unabhängige Zusammensetzung -9-