Zudem durfte gemäss Sitzungsprotokoll die Priorin den Antrag des Beschwerdeführers im Anschluss an die Objektbesichtigung durch die KKDA vom 22. März 2023 zusätzlich mündlich erläutern. Trotz Kenntnisnahme des Standpunkts des Beschwerdeführers war die KKDA jedoch nicht gehalten, sich in ihrer Stellungnahme zuhanden des BKS, Abteilung Kultur, mit den Argumenten des Beschwerdeführers und dessen Privatgutachter auseinanderzusetzen. Eine solche Auseinandersetzung war erst im angefochtenen Unterschutzstellungsentscheid des BKS, Abteilung Kultur, erforderlich.