nahme und Mitwirkung am vorinstanzlichen Verfahren ausgeschlossen. Er konnte dort seinen Standpunkt gegenüber der Entscheidbehörde wirksam zur Geltung bringen. Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass die KKDA von der Sichtweise des Beschwerdeführers nichts wusste, lag ihr doch bei ihrer Empfehlung für eine kantonale Unterschutzstellung des Riegelhauses neben dem Fachbericht der Denkmalpflege der schriftliche und begründete Antrag des Beschwerdeführers gegen eine Unterschutzstellung bzw. für die Errichtung eines Ersatzneubaus samt dem diesen Antrag unterstützende Privatgutachten vor.