regelmässig schon vor Abgabe einer fachlichen Stellungnahme oder eines Fachberichts jeweils die Meinung des Betroffenen dazu eingeholt werden und – wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint – darin einfliessen müsste. Das rechtliche Gehör bezieht sich jedoch auf eine Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids als solchem, damit die Argumente im Hinblick auf die Entscheidfindung geprüft und berücksichtigt werden können (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_123/2023 vom 14. Oktober 2024, Erw. 6.2; vgl. auch den Wortlaut von § 21 Abs. 1 VRPG zur Anhörung der Parteien vor dem Entscheid).