Das bedeutet aber nicht, dass das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [Kantonsverfassung, KV; SAR 110.00]) schon im Vorfeld eines Akts der Entscheidvorbereitung durch eine beratende Kommission oder eine anderweitige Fachstelle zu gewähren ist. Alles andere würde darauf hinauslaufen, dass -8-