Der Ausstandsregelung unterworfen sind auch Mitglieder beratender Kommissionen, die mit fachlichen oder politischen Meinungsäusserungen auf die Entscheidfindung Einfluss nehmen. In diesem Sinne gilt die Ausstandspflicht nicht nur für die an einem Entscheid Beteiligten, sondern auch für die an der Entscheidvorbereitung Mitwirkenden (vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.427 vom 16. August 2016, Erw. II/2.3, publiziert als Regeste in AGVE 2016, S. 323, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_150/2009 vom 8. September 2009, Erw. 3.6).