Den Entscheid über die Unterschutzstellung fällt erstinstanzlich das BKS, Abteilung Kultur, auch wenn die KKDA mit ihrer Stellungnahme zur Schutzwürdigkeit und kantonalen Bedeutung eines Baudenkmals in Ausübung ihrer beratenden Funktion konzeptionell und tatsächlich Einfluss auf die Entscheidfindung nimmt. An der bloss beratenden Funktion der KKDA ändert auch der Umstand nichts, dass deren Mitglieder bei Vorliegen eines Ausstandsgrundes nach § 16 VRPG ausstandspflichtig sind. Der Ausstandsregelung unterworfen sind auch Mitglieder beratender Kommissionen, die mit fachlichen oder politischen Meinungsäusserungen auf die Entscheidfindung Einfluss nehmen.