1.2. Gemäss der Umschreibung in den §§ 25 und 27 Abs. 2 VKG kommt der vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählten, aus sieben bis neun Mitgliedern bestehenden KKDA im Hinblick auf die Unterschutzstellung eines Baudenkmals keine Entscheidkompetenz, sondern nur, aber immerhin eine beratende Funktion zu. Den Entscheid über die Unterschutzstellung fällt erstinstanzlich das BKS, Abteilung Kultur, auch wenn die KKDA mit ihrer Stellungnahme zur Schutzwürdigkeit und kantonalen Bedeutung eines Baudenkmals in Ausübung ihrer beratenden Funktion konzeptionell und tatsächlich Einfluss auf die Entscheidfindung nimmt.