29 BV vereinbar sei. Entsprechend sei die KKDA im vorliegenden Verfahren (vor Verwaltungsgericht) aufzufordern, eine unabhängige Stellungnahme abzugeben. Der Stellungnahme der KKDA komme im Unterschutzstellungsverfahren eine massgebliche Bedeutung zu. Dafür sei vorauszusetzen, dass auch dem betroffenen Grundeigentümer ein fairer Zugang zur KKDA zu gewähren sei. Ansonsten fehle es der Stellungnahme der KKDA an Bindungskraft und sie könne nicht Grundlage eines Unterschutzstellungsentscheids mit seinen weitreichenden Konsequenzen bilden.