Argumentation der Kommissionsminderheit. Unter diesen Umständen könne nicht erwartet werden, dass eine unvoreingenommene, alle Argumente würdigende Empfehlung resultiere. Somit erfülle das Protokoll der Sitzung der KKDA vom 22. März 2023 weder die formalen noch die inhaltlichen Anforderungen an eine Stellungnahme im Sinne von § 27 Abs. 2 VKG. Seines Wissens (des Beschwerdeführers) sei seine Stellungnahme vom 26. Juni 2023 der KKDA nicht übermittelt worden. Damit sei es dem betroffenen Grundeigentümer nicht einmal im Nachhinein erlaubt worden, seine Sicht der Dinge darzulegen, was wiederum nicht mit Art. 29 BV vereinbar sei.