Es mache wenig Sinn, auf die Mitglieder der Kommission die Ausstandsregeln gemäss § 16 VRPG anzuwenden (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2016, S. 323), das Verfassen der Stellungnahme dann aber der kantonalen Denkmalpflege zu überlassen, die sich im Vorfeld und an der Kommissionssitzung dezidiert für eine Unterschutzstellung eingesetzt habe. Die Ausstandsregeln würden zweifellos nicht bloss zu Lasten von Personen gelten, die dem betroffenen Grundeigentümer nahe stünden, sondern auch zu Lasten anderer direkt involvierter Personen und Amtsstellen, ansonsten auf die Einsetzung einer unabhängigen Fachkommission verzichtet werden könnte.