Gemäss § 27 Abs. 2 VKG hole das BKS vor jeder Unterschutzstellung bei der KKDA eine Stellungnahme zur Schutzwürdigkeit und zur kantonalen Bedeutung des Baudenkmals ein, die sich auch zum Schutzumfang sowie zu allfälligen Schutzvorkehren und Nutzungsbeschränkungen äussern könne. In welcher Form die Stellungnahme zu erstatten sei, werde in der VKG zwar nicht geregelt. Allerdings erscheine es fraglich, dass die Stellungnahme einer unabhängigen Kommission von einer Mitarbeitenden des BKS verfasst werden dürfe. Es mache wenig Sinn, auf die Mitglieder der Kommission die Ausstandsregeln gemäss § 16 VRPG anzuwenden (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [