Dieses Vorgehen sei mit den elementaren Prinzipien eines rechtsstaatlichen Verfahrens und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) nicht vereinbar. Zu guter Letzt sei gleich auch noch das Protokoll der Kommissionssitzung von einer Mitarbeiterin der kantonalen Denkmalpflege verfasst worden. Auch wenn die KKDA ein Fachgremium sei, müsse deren Stellungnahme in einem Verfahren zustande kommen, das grundlegenden verfassungsrechtlichen Ansprüchen genüge, was hier nicht der Fall gewesen sei.