Diese gesetzliche Fehlkonstruktion sei wenigstens verfassungs- und gesetzeskonform anzuwenden, indem in kontroversen Fällen auch der betroffene Grundeigentümer zur Kommissionssitzung einzuladen sei. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires und waffengleiches Verfahren sei ferner dadurch geschmälert worden, dass nebst dem Leiter eine weitere Mitarbeitende der kantonalen Denkmalpflege sowie eine kantonale Fachperson der Sektion Siedlungsentwicklung und Ortsbild des Departements Bau, Verkehr und Umwelt an der Sitzung der KKDA vom 22. März 2023 teilgenommen hätten. Dieses Vorgehen sei mit den elementaren Prinzipien eines rechtsstaatlichen Verfahrens und Art. 6 Ziff.