die Überarbeitung von Umbauplänen und deren Finanzierung durch den Kanton geführt. Da es sich bei der KKDA um ein Fachgremium handle, sei die Teilnahme des kantonalen Denkmalpflegers an den Beratungsgeschäften der Kommission aus fachlicher Sicht unnötig. Es sei im Kern sinnlos, wenn das BKS durch seine Fachabteilung jene Kommission berate, die wiederum das BKS beraten soll. Diese gesetzliche Fehlkonstruktion sei wenigstens verfassungs- und gesetzeskonform anzuwenden, indem in kontroversen Fällen auch der betroffene Grundeigentümer zur Kommissionssitzung einzuladen sei.