Dass der betroffene Grundeigentümer durch diese Art der Verfahrensführung einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil im Entscheidungsprozess der KKDA und im gesamten Unterschutzstellungsverfahren erleide, sei offenkundig. Hinzu komme, dass der kantonale Denkmalpfleger mit beratender Stimme an der Sitzung der KKDA teilnehme (§ 25 Abs. 3 der Verordnung zum Kulturgesetz vom 4. November 2009 [VKG; SAR 495.211]), während der betroffene Grundeigentümer von dieser Beratung ausgeschlossen sei. Im konkreten Fall habe dieser einseitige Parteiausschluss auch zu einer sachlichen Fehlinformation betreffend -6-