3. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensunter- und -überschreitung sowie Ermessensmissbrauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Zudem ist bei Sprungbeschwerden die Rüge der Unangemessenheit zulässig (§ 55 Abs. 3 lit. a VRPG). II. 1. 1.1. Vorab ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers betreffend Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens und Stellungnahme der KKDA einzugehen.