gend erfüllt: Der Beschwerdeführer hat der Überweisung an das Verwaltungsgericht zugestimmt respektive diese sogar beantragt, der Regierungsrat hat auf die Entscheidkompetenz verzichtet und das Verwaltungsgericht ist als letzte kantonale Instanz zur Beurteilung von Beschwerden auch auf dem Gebiet des Denkmalschutzes zuständig (§ 54 VRPG). 2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.