3. Mit der Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2024 legte das BKS, Generalsekretariat, aufforderungsgemäss die Akten vor und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 4. Am 7. August 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und hielt an seinen Anträgen fest. 5. Mit Eingabe vom 22. August 2024 verzichtete das BKS, Generalsekretariat, auf eine weitere Stellungnahme.