Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.154 / sr / we Art. 25 Urteil vom 4. März 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Leibundgut Gerichtsschreiberin Ruchti Rechtspraktikant Wang Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic. iur. Alexander Rey, und/oder Dr. iur. David Hofstetter, Rechtsanwälte, Langhaus 4, 5401 Baden gegen Departement Bildung, Kultur und Sport, Abteilung Kultur, Bachstrasse 15, 5001 Aarau 1 Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Unterschutzstellung der Liegenschaft "Riegelhaus", Gebäude Nr. bbb, Parzelle Nr. aaa, A._____, Q._____ (Sprungbeschwerde) Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport vom 19. März 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 30. Januar 2023 stellte das A._____ bei der Kantonalen Kommission für Denkmalpflege und Archäologie (KKDA) einen Antrag auf Geneh- migung der Planung und Realisierung eines wesensgleichen Ersatzneu- baus für das Gebäude Nr. bbb ("Riegelhaus") auf der in seinem Eigentum stehenden Parzelle Nr. aaa der Gemeinde Q._____ (Areal des A._____). 2. Nach Einsicht in den Fachbericht der kantonalen Denkmalpflege vom 8. März 2023 und Durchführung eines Augenscheins vor Ort stimmte an der Sitzung vom 22. März 2023 eine Mehrheit der KKDA dafür, das Riegel- haus unter kantonalen Denkmalschutz zu stellen. 3. Das Protokoll der betreffenden Sitzung ging zusammen mit dem Fachbe- richt der kantonalen Denkmalpflege an das A._____, das mit Eingabe vom 26. Juni 2023 die folgenden Anträge an die KKDA stellte: 1. Es sei auf eine Unterschutzstellung des sog. "Riegelhauses", Gebäude Nr. bbb, Parzelle aaa, A._____ (Q._____) zu verzichten. 2. Die vorliegende Stellungnahme sei allen Mitgliedern der Kommission für Denkmalpflege und Archäologie zugehen zu lassen. 3. Der Unterzeichnende sei über die weitere Korrespondenz und das weitere Vorgehen in dieser Sache vollumfänglich zu informieren. 4. Eventualiter sei eine erneute Beratung durch die Kommission für Denkmal- pflege und Archäologie durchzuführen, an der auch Vertreter des A._____ teilnehmen und ihre Ansicht vertreten können. 4. Der Gemeinderat Q._____ reichte zum Protokoll der KKDA vom 22. März 2023 bzw. zum Fachbericht der kantonalen Denkmalpflege vom 8. März 2023 keine Vernehmlassung ein. 5. Am 19. März 2024 entschied das Departement Kultur und Sport (BKS), Ab- teilung Kultur: -3- 1. Die Liegenschaft "Riegelhaus" A._____, Gebäude Nr. bbb, Parzelle Nr. aaa in Q._____, im Eigentum von A._____ (A._____, R-Strasse, A._____) wird unter kantonalen Schutz gestellt. Der Schutzumfang wird wie folgt präzisiert: Erhaltung des charakteristischen Erscheinungsbildes, der Primärkonstruktion, der Gebäudehülle inklusive der Dachkonstruktion und der Fenster, sowie der Seminarräumlichkeiten im 1. Obergeschoss. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. B. 1. Dagegen erhob das A._____ am 19. April 2024 Beschwerde beim Re- gierungsrat, mit den Begehren in der Sache: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Departements Bil- dung, Kultur und Sport vom 19. März 2024 aufzuheben und auf die Unter- schutzstellung des sog. Riegelhauses (Gebäude Assek.-Nr. bbb, Parzelle aaa Q._____) sei zu verzichten. 2. Eventualiter sei die Sache zur korrekten Durchführung des Verfahrens und zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich ge- schuldeter Mehrwertsteuer. Zudem stellte der Beschwerdeführer die folgenden Verfahrensanträge: 1. Das vorliegende Verfahren sei als Sprungbeschwerde direkt dem Verwal- tungsgericht zur Beurteilung zu überweisen. 2. Die Kantonale Kommission für Denkmalpflege und Archäologie sei zu einer Stellungnahme aufzufordern. 3. Es sei eine Verhandlung in Form einer Augenscheinsverhandlung durch- zuführen. 2. Mit Verfügung vom 30. April 2024 überwies der Rechtsdienst des Regie- rungsrats die beim Regierungsrat erhobene Beschwerde des A._____ vom 19. April 2024 zur Erledigung ans Verwaltungsgericht. -4- 3. Mit der Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2024 legte das BKS, Generalse- kretariat, aufforderungsgemäss die Akten vor und beantragte die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde. 4. Am 7. August 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und hielt an seinen Anträgen fest. 5. Mit Eingabe vom 22. August 2024 verzichtete das BKS, Generalsekretariat, auf eine weitere Stellungnahme. 6. Mit Verfügung des instruierenden Verwaltungsrichters vom 13. Dezember 2024 wurden die Parteien über die Zusammensetzung des Spruchkörpers informiert, zu einem Augenschein vor Ort auf den 4. März 2025 vorgeladen und darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht das Protokoll der Sitzung der KKDA vom 22. März 2023 zu den Akten beigezogen habe. 7. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Februar 2025 wurde der Beschwerde- führer aufgefordert, dem Verwaltungsgericht die Umbaustudie von B._____, Architekt, S._____, einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2025 nach. C. Das Verwaltungsgericht hat am 4. März 2025 die Verhandlung mit Augen- schein vor Ort durchgeführt und Vertreter des Beschwerdeführers sowie den Leiter der kantonalen Denkmalpflege angehört. Im Anschluss daran hat es den Fall beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind grundsätzlich nur gegen letztin- stanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Ver- waltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Eine Ausnahme bildet die Sprungbeschwerde gemäss § 51 VRPG, wonach die verwaltungsinter- ne Beschwerdeinstanz mit Zustimmung der Beschwerdeführenden auf den Entscheid verzichten und die Sache dem Verwaltungsgericht zur Erledi- gung überweisen kann, wenn (kantonal) letztinstanzlich der Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich ist. Diese Voraussetzungen sind vorlie- -5- gend erfüllt: Der Beschwerdeführer hat der Überweisung an das Verwal- tungsgericht zugestimmt respektive diese sogar beantragt, der Regie- rungsrat hat auf die Entscheidkompetenz verzichtet und das Verwaltungs- gericht ist als letzte kantonale Instanz zur Beurteilung von Beschwerden auch auf dem Gebiet des Denkmalschutzes zuständig (§ 54 VRPG). 2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 3. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Ermessensunter- und -überschreitung sowie Ermessensmiss- brauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Zudem ist bei Sprungbe- schwerden die Rüge der Unangemessenheit zulässig (§ 55 Abs. 3 lit. a VRPG). II. 1. 1.1. Vorab ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers betreffend Ab- lauf des vorinstanzlichen Verfahrens und Stellungnahme der KKDA einzu- gehen. Der Beschwerdeführer moniert, die Art und Weise, wie die kantonale Denk- malpflege das Unterschutzstellungsverfahren geführt habe, verstosse in grundsätzlicher Weise gegen seinen (des Beschwerdeführers) Anspruch auf ein faires und gerechtes Verfahren und Gewährung des rechtlichen Ge- hörs (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Im zuhanden der KKDA verfass- ten Fachbericht vom 8. März 2023 werde das vom Beschwerdeführer bei C._____ eingeholte Privatgutachten zur fehlenden Schutzwürdigkeit des Riegelhauses als formal ungenügend und inhaltlich fehlerhaft kritisiert. Anstatt dem Beschwerdeführer eine vorgängige Stellungnahme zu dieser Kritik zu ermöglichen, sei der Fachbericht unkommentiert an die Kommis- sionsmitglieder gelangt. Dass der betroffene Grundeigentümer durch diese Art der Verfahrensführung einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil im Entscheidungsprozess der KKDA und im gesamten Unterschutzstel- lungsverfahren erleide, sei offenkundig. Hinzu komme, dass der kantonale Denkmalpfleger mit beratender Stimme an der Sitzung der KKDA teilnehme (§ 25 Abs. 3 der Verordnung zum Kulturgesetz vom 4. November 2009 [VKG; SAR 495.211]), während der betroffene Grundeigentümer von dieser Beratung ausgeschlossen sei. Im konkreten Fall habe dieser einsei- tige Parteiausschluss auch zu einer sachlichen Fehlinformation betreffend -6- die Überarbeitung von Umbauplänen und deren Finanzierung durch den Kanton geführt. Da es sich bei der KKDA um ein Fachgremium handle, sei die Teilnahme des kantonalen Denkmalpflegers an den Beratungsgeschäf- ten der Kommission aus fachlicher Sicht unnötig. Es sei im Kern sinnlos, wenn das BKS durch seine Fachabteilung jene Kommission berate, die wiederum das BKS beraten soll. Diese gesetzliche Fehlkonstruktion sei we- nigstens verfassungs- und gesetzeskonform anzuwenden, indem in kont- roversen Fällen auch der betroffene Grundeigentümer zur Kommissions- sitzung einzuladen sei. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires und waffengleiches Verfahren sei ferner dadurch geschmälert worden, dass nebst dem Leiter eine weitere Mitarbeitende der kantonalen Denkmal- pflege sowie eine kantonale Fachperson der Sektion Siedlungsentwicklung und Ortsbild des Departements Bau, Verkehr und Umwelt an der Sitzung der KKDA vom 22. März 2023 teilgenommen hätten. Dieses Vorgehen sei mit den elementaren Prinzipien eines rechtsstaatlichen Verfahrens und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) nicht vereinbar. Zu guter Letzt sei gleich auch noch das Protokoll der Kommissionssitzung von einer Mitarbeiterin der kantonalen Denkmalpflege verfasst worden. Auch wenn die KKDA ein Fachgremium sei, müsse deren Stellungnahme in einem Verfahren zustande kommen, das grundlegenden verfassungsrecht- lichen Ansprüchen genüge, was hier nicht der Fall gewesen sei. Gemäss § 27 Abs. 2 VKG hole das BKS vor jeder Unterschutzstellung bei der KKDA eine Stellungnahme zur Schutzwürdigkeit und zur kantonalen Bedeutung des Baudenkmals ein, die sich auch zum Schutzumfang sowie zu allfälligen Schutzvorkehren und Nutzungsbeschränkungen äussern kön- ne. In welcher Form die Stellungnahme zu erstatten sei, werde in der VKG zwar nicht geregelt. Allerdings erscheine es fraglich, dass die Stellungnah- me einer unabhängigen Kommission von einer Mitarbeitenden des BKS verfasst werden dürfe. Es mache wenig Sinn, auf die Mitglieder der Kom- mission die Ausstandsregeln gemäss § 16 VRPG anzuwenden (vgl. Aar- gauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2016, S. 323), das Verfassen der Stellungnahme dann aber der kantonalen Denkmalpflege zu überlassen, die sich im Vorfeld und an der Kommissionssitzung dezidiert für eine Unterschutzstellung eingesetzt habe. Die Ausstandsregeln würden zweifellos nicht bloss zu Lasten von Personen gelten, die dem betroffenen Grundeigentümer nahe stünden, sondern auch zu Lasten anderer direkt involvierter Personen und Amtsstellen, ansonsten auf die Einsetzung einer unabhängigen Fachkommission verzichtet werden könnte. Sofern dies bis anhin nicht geschehen sei, sei die KKDA mit der für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigten Infrastruktur (Sekretariat) auszustatten. Im Protokoll fehle es sodann an einer kontradiktorischen Auseinandersetzung mit den massgebenden Ausführungen des Gutachters des Beschwerdeführers. Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit und der kantonalen Bedeutung des Riegelhauses werde auf einer halben Seite abgehandelt und enthalte keine -7- Argumentation der Kommissionsminderheit. Unter diesen Umständen kön- ne nicht erwartet werden, dass eine unvoreingenommene, alle Argumente würdigende Empfehlung resultiere. Somit erfülle das Protokoll der Sitzung der KKDA vom 22. März 2023 weder die formalen noch die inhaltlichen An- forderungen an eine Stellungnahme im Sinne von § 27 Abs. 2 VKG. Seines Wissens (des Beschwerdeführers) sei seine Stellungnahme vom 26. Juni 2023 der KKDA nicht übermittelt worden. Damit sei es dem betroffenen Grundeigentümer nicht einmal im Nachhinein erlaubt worden, seine Sicht der Dinge darzulegen, was wiederum nicht mit Art. 29 BV vereinbar sei. Entsprechend sei die KKDA im vorliegenden Verfahren (vor Verwaltungs- gericht) aufzufordern, eine unabhängige Stellungnahme abzugeben. Der Stellungnahme der KKDA komme im Unterschutzstellungsverfahren eine massgebliche Bedeutung zu. Dafür sei vorauszusetzen, dass auch dem betroffenen Grundeigentümer ein fairer Zugang zur KKDA zu gewäh- ren sei. Ansonsten fehle es der Stellungnahme der KKDA an Bindungskraft und sie könne nicht Grundlage eines Unterschutzstellungsentscheids mit seinen weitreichenden Konsequenzen bilden. 1.2. Gemäss der Umschreibung in den §§ 25 und 27 Abs. 2 VKG kommt der vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählten, aus sieben bis neun Mitglie- dern bestehenden KKDA im Hinblick auf die Unterschutzstellung eines Baudenkmals keine Entscheidkompetenz, sondern nur, aber immerhin eine beratende Funktion zu. Den Entscheid über die Unterschutzstellung fällt erstinstanzlich das BKS, Abteilung Kultur, auch wenn die KKDA mit ihrer Stellungnahme zur Schutzwürdigkeit und kantonalen Bedeutung eines Baudenkmals in Ausübung ihrer beratenden Funktion konzeptionell und tatsächlich Einfluss auf die Entscheidfindung nimmt. An der bloss beraten- den Funktion der KKDA ändert auch der Umstand nichts, dass deren Mit- glieder bei Vorliegen eines Ausstandsgrundes nach § 16 VRPG ausstands- pflichtig sind. Der Ausstandsregelung unterworfen sind auch Mitglieder be- ratender Kommissionen, die mit fachlichen oder politischen Meinungsäus- serungen auf die Entscheidfindung Einfluss nehmen. In diesem Sinne gilt die Ausstandspflicht nicht nur für die an einem Entscheid Beteiligten, son- dern auch für die an der Entscheidvorbereitung Mitwirkenden (vgl. den Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.427 vom 16. August 2016, Erw. II/2.3, publiziert als Regeste in AGVE 2016, S. 323, mit weiteren Hin- weisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_150/2009 vom 8. Sep- tember 2009, Erw. 3.6). Das bedeutet aber nicht, dass das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [Kantons- verfassung, KV; SAR 110.00]) schon im Vorfeld eines Akts der Entscheid- vorbereitung durch eine beratende Kommission oder eine anderweitige Fachstelle zu gewähren ist. Alles andere würde darauf hinauslaufen, dass -8- regelmässig schon vor Abgabe einer fachlichen Stellungnahme oder eines Fachberichts jeweils die Meinung des Betroffenen dazu eingeholt werden und – wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint – darin einfliessen müsste. Das rechtliche Gehör bezieht sich jedoch auf eine Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Ent- scheids als solchem, damit die Argumente im Hinblick auf die Entscheidfin- dung geprüft und berücksichtigt werden können (statt vieler: Urteil des Bun- desgerichts 1C_123/2023 vom 14. Oktober 2024, Erw. 6.2; vgl. auch den Wortlaut von § 21 Abs. 1 VRPG zur Anhörung der Parteien vor dem Ent- scheid). Eine solche vorgängige Anhörung fand hier statt, indem dem Beschwerde- führer die Stellungnahme bzw. das Protokoll der KKDA der Sitzung vom 22. März 2023 samt Fachbericht der kantonalen Denkmalpflege vom 8. März 2023 zugestellt wurde und er mit Eingabe vom 26. Juni 2023 vor Erlass des angefochtenen Entscheids des BKS, Abteilung Kultur, vom 19. März 2024 dazu Stellung nehmen und seine Sicht der Dinge darlegen konnte, samt Richtigstellung von allenfalls unzutreffenden tatsächlichen Annahmen und rechtlichen Einschätzungen sowie Rückweisung der Kritik am eigenen Privatgutachten im Protokoll der KKDA oder im Fachbericht der Denkmalpflege. Insofern war der Beschwerdeführer nicht von der Teil- nahme und Mitwirkung am vorinstanzlichen Verfahren ausgeschlossen. Er konnte dort seinen Standpunkt gegenüber der Entscheidbehörde wirksam zur Geltung bringen. Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass die KKDA von der Sichtweise des Beschwerdeführers nichts wusste, lag ihr doch bei ihrer Empfehlung für eine kantonale Unterschutzstellung des Riegelhauses ne- ben dem Fachbericht der Denkmalpflege der schriftliche und begründete Antrag des Beschwerdeführers gegen eine Unterschutzstellung bzw. für die Errichtung eines Ersatzneubaus samt dem diesen Antrag unterstützende Privatgutachten vor. Zudem durfte gemäss Sitzungsprotokoll die Priorin den Antrag des Beschwerdeführers im Anschluss an die Objektbesichti- gung durch die KKDA vom 22. März 2023 zusätzlich mündlich erläutern. Trotz Kenntnisnahme des Standpunkts des Beschwerdeführers war die KKDA jedoch nicht gehalten, sich in ihrer Stellungnahme zuhanden des BKS, Abteilung Kultur, mit den Argumenten des Beschwerdeführers und dessen Privatgutachter auseinanderzusetzen. Eine solche Auseinander- setzung war erst im angefochtenen Unterschutzstellungsentscheid des BKS, Abteilung Kultur, erforderlich. Dass diese unterblieben wäre und die Vorinstanz dadurch ihre aus dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers fliessende behördliche Begründungspflicht verletzt hätte, macht der Be- schwerdeführer nicht geltend. Eine im vorinstanzlichen Verfahren began- gene Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers ist bei alledem nicht erkennbar. Im Lichte der für ihre Mitglieder geltenden Ausstandspflichten verlangt der Beschwerdeführer letztlich eine derart unabhängige Zusammensetzung -9- der KKDA, dass die kantonale Verwaltung keinen Einfluss auf deren bera- tende Tätigkeit ausübt. Damit wäre die Regelung in § 25 Abs. 3 VKG, wo- nach der kantonale Denkmalpfleger mit beratender Stimme an den Sit- zungen der KKDA teilnimmt, oder allenfalls auch die Praxis, dass die Sit- zungsprotokolle der KKDA von der Denkmalpflege verfasst werden, kaum zu vereinbaren. Die Ausstandspflichten nach § 16 VRPG gewährleisten allerdings die Unabhängigkeit von den an einem Verfahren beteiligten Par- teien und der unteren Instanzen. Im erstinstanzlichen Unterschutzstel- lungsverfahren hat der Kanton respektive die kantonale Verwaltung keine Parteistellung (vgl. § 13 Abs. 1 VRPG), sondern die kantonale Verwaltung ist Entscheidbehörde und erfüllt dadurch eine ihr durch Art. 78 Abs. 5 BV und das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) und die dazugehörige Verordnung (Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV; SR 451.1]) aufer- legte staatliche Aufgabe. Dass die sie bei der Erfüllung dieser Aufgabe be- ratende und unterstützende Kommission von ihr unabhängig, mithin ver- waltungsunabhängig sein müsste, ergibt sich weder aus der Ausstands- regelung in § 16 VRPG noch aus anderen (grundlegenden) Verfahrens- rechten oder rechtsstaatlichen Prinzipien. Insbesondere das Recht auf Waffengleichheit bezieht sich auf gleichgestellte Parteien in einem kontra- diktorischen Verfahren, als welches das erstinstanzliche Unterschutzstel- lungsverfahren nicht ausgestaltet ist. Es gibt in dieser Konstellation nur eine Partei, nämlich der betroffene Grundeigentümer, der sich gegen eine von der kantonalen Verwaltung beabsichtigte und von dieser zu entscheidende Unterschutzstellung zur Wehr setzt. Wie gesehen, konnte sich der Beschwerdeführer auch ohne den von ihm geforderten Zugang zur KKDA (durch Teilnahme an der Beratung des Ge- schäfts) wirksam in das Unterschutzstellungsverfahren einbringen und sei- nen Einwänden gegen den Fachbericht der Denkmalpflege und die Stel- lungnahme der KKDA bei der massgeblichen Entscheidbehörde (BKS, Ab- teilung für Kultur) Gehör verschaffen. Dazu bedurfte es keines der kanto- nalen Verwaltung gleichgestellten, durch keine entsprechenden Verfah- rensrechte abgesicherten Zugangs zur KKDA, die nicht selbst entscheidet, sondern ihre fachliche Stellungnahme zuhanden der Entscheidbehörde abgibt, welche diese Stellungnahme bei der Entscheidfindung gleichermas- sen würdigen muss wie den Fachbericht der Denkmalpflege und die Vor- bringen des Beschwerdeführers (einschliesslich dessen Beweismittel). Weshalb der Stellungnahme der KKDA dabei nicht einmal der Beweiswert eines (verwaltungsinternen) Amtsberichts zukommen sollte, ist nicht er- sichtlich. Eine andere Frage ist, wie sinnvoll es für den Kanton ist, sich zwecks Er- höhung der Legitimität eines Unterschutzstellungsentscheids bei der Auf- gabenerfüllung von einem verwaltungsexternen Fachgremium beraten zu lassen, in deren Beratungstätigkeit neben der gewünschten Aussensicht - 10 - wiederum massgeblich die Innensicht der kantonalen Verwaltung einfliesst. Weil aber der Einbezug eines verwaltungsexternen Fachgremiums in den Entscheid über die Unterschutzstellung eines Baudenkmals nicht zwingend (im NHG, in der NHV oder einer anderweitigen gesetzlichen Grundlage) vorgeschrieben ist, spielt es im Grunde genommen keine Rolle, wie hoch der Einfluss der kantonalen Verwaltung auf dieses Fachgremium ist. Da- durch relativiert sich höchstens der Nutzen eines solchen Fachgremiums bzw. seiner beratenden Tätigkeit. Unter dem Aspekt eines fairen Verfah- rens ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass Mitarbeitende der kantonalen Denkmalpflege mit (teils) beratender Stimme an der Sitzung der KKDA vom 22. März 2023 teilgenommen und im Anschluss daran das Protokoll zu dieser Sitzung erstellt haben. Ohnehin darf ein Protokoll nur das an dieser Sitzung Gesagte wiedergeben, weshalb davon auszugehen ist, dass es keine von der Denkmalpflege beeinflusste Stellungnahme enthält, die sich nicht mit den an der betreffenden Sitzung abgegebenen Voten der Kom- missionsmitglieder deckt. Eine fehlende oder ungenügende Wiedergabe der Minderheitsmeinung der KKDA ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht schon deshalb unproblematisch und stellt namentlich keine Verletzung der behördlichen Begründungs- pflicht dar, weil diese nicht für die Stellungnahme der KKDA, sondern nur für den in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingreifenden Unter- schutzstellungsentscheid des BKS, Abteilung Kultur, gilt. Abgesehen da- von beinhaltet die behördliche Begründungspflicht jedenfalls keine Notwen- digkeit, die sich nicht auf den Entscheid auswirkende Minderheitsmeinung ausführlich darzulegen; es genügt, wenn deklariert wird, dass eine Minder- heit anders entschieden, konkret das Riegelhaus nicht unter Schutz gestellt hätte, ohne Anführung der (einzelnen) Gründe dafür. Ein entsprechendes Versäumnis schmälert daher höchstens die materielle Aussage- und Über- zeugungskraft der Stellungnahme der KKDA. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als ins- gesamt unbegründet. Es besteht kein Anlass, den angefochtenen Ent- scheid wegen Verfahrensfehlern aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. In der Sache spricht der Beschwerdeführer dem Riegelhaus sowohl die Schutzwürdigkeit als auch die kantonale Bedeutung ab. Obendrein hält er eine Unterschutzstellung für unverhältnismässig, weil dem öffentlichen In- teresse an der Erhaltung des Riegelhauses überwiegende öffentliche und private Interessen des Beschwerdeführers entgegenstünden. - 11 - 3. 3.1. Die Unterschutzstellung von Baudenkmälern durch den Kanton setzt nach § 27 Abs. 1 des Kulturgesetzes vom 31. März 2009 (KG; SAR 495.200) voraus, dass (a) ein Schutzobjekt gemäss § 24 lit. a KG vorliegt, (b) das Baudenkmal von kantonaler Bedeutung ist und (c) der Unterschutzstellung keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenste- hen. Als Schutzobjekt im Sinne von § 24 lit. a KG gelten Baudenkmäler und bewegliche Kulturgüter, wenn ihre Erhaltung als Zeugnis und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen, wissen- schaftlichen, baukünstlerischen, handwerklichen oder technischen Situa- tion im Interesse der Öffentlichkeit liegt, oder wenn Baudenkmäler zusam- men mit Landschaft oder Siedlung eine Einheit bilden und dadurch ihre Er- haltung einem öffentlichen Interesse entspricht. 3.2. Zur Schutzwürdigkeit des Riegelhauses (§ 27 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 24 lit. a KG) erwog die Vorinstanz in Erw. 4.2 des angefochtenen Entscheids, die fachlichen Empfehlungen (der kantonalen Denkmalpflege und der KKDA) zur Unterschutzstellung beruhten auf mehreren, unterschiedlich hoch zu bewertenden Kriterien, die zusammengenommen das hohe Mass der Schutzwürdigkeit ausmachten. Das Herauspicken und Abwerten einzelner Aspekte durch die Eigentümerschaft, wie die historische Bedeutung oder die Positionierung des Riegelhauses innerhalb des Klosterareals, vermöch- ten daran nichts zu ändern. Zudem seien gerade die unterschiedlichen Nut- zungen im Laufe der Zeit (als Bäuerinnenschule und Knechtehaus) von be- sonderem historischen Interesse. Kein überwiegendes Kriterium bei einer Unterschutzstellung sei die Qualität der Bauteile. Das Riegelhaus gelte als sanierbar. Es gebe viele Beispiele von Gebäuden, bei denen über die Jahre hinweg ein relativ grosser Teil der Bausubstanz erneuert oder ertüchtigt werden müsse, teils an sichtbaren Bauteilen, teils in der Konstruktion. We- sentlich sei, ob der Bau nach neuzeitlichen Eingriffen weiterhin die mate- rielle Zeugenschaft bewahre und hinsichtlich seines Erscheinungsbilds als Baudenkmal bewertet werden könne, was hier der Fall sei. Gemäss den fachlichen Empfehlungen, auf welche die Vorinstanz Bezug nimmt, liegt die Schutzwürdigkeit des Riegelhauses darin begründet, dass die 1945/46 an der Stelle der alten Propstei errichtete "Alte Bäuerinnen- schule" ein beispielhafter Vertreter des späten Heimatstils sei, der seine Vorbilder im "Landidörfli" der Landesausstellung von 1939 in Zürich habe. Der teils massiv gemauerte, teils in Sichtfachwerk erstellte und unter einem geknickten Satteldach mit Flugsparrendreiecken geborgene Bau sei in Rückbesinnung auf die regionaltypische Bauweise betont traditionalistisch gehalten. Im Innern habe sich die bauzeitliche und in den Unterrichtsräu- men überraschend qualitätsvolle Ausstattung nahezu vollumfänglich erhal- - 12 - ten. In die Einfriedung des Propsteihofes integriert, nehme der platzdefinie- rende Baukörper zwischen den Gebäuden des Konvents und des zugehö- rigen landwirtschaftlichen Betriebs samt Gasthaus eine wichtige Stellung in der Klosteranlage ein. Der Alten Bäuerinnenschule falle als erster Standort der pionierhaften, vom Kloster initiierten Bildungsstätte eine bedeutende Rolle im Wirken des Klosters nach aussen zu; sie sei ein wichtiger Bau- zeuge dieses Teils der Klostergeschichte (siehe dazu die im Fachbericht der kantonalen Denkmalpflege vom 8. März 2023 zitierte Würdigung des Eintrags im Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege zum Objekt G). Hinsichtlich Nutzung, Auftraggeberschaft und baulichem Kontext sei das Riegelhaus als Teil der Klosteranlage zu betrachten. Typologisch sei das Haus ein eigenständiges Werk der Mitte des 20. Jahrhunderts. Der Bezug zum Vorgängerbau bestehe in der Wiederaufnahme des Fussabdrucks des im 18. Jahrhundert abgeschlissenen alten Propsteigebäudes. Da vor Be- ginn des Neubaus 1944 geplant gewesen sei, Teile des Vorgängerbaus bestehen zu lassen, dieser Plan jedoch verworfen worden sei, sei denkbar, dass sich die Grundrissdisposition des Neubaus noch auf Teile des Vor- gängerbaus beziehe. Die Anlage der Räume sei jedoch klar auf die neu geplante Nutzung als Knechtewohnung und Bäuerinnenschule zugeschnit- ten. Mit Ausnahme der überraschend qualitätsvoll ausgestalteten Unter- richtsräume sei das Innere des Hauses (inklusive Raumtrennungen) wohl durch die zur Bauzeit herrschende Materialknappheit sehr einfach gehal- ten. In der Alten Bäuerinnenschule, die sich wie eine Nachbildung eines Gebäudes aus dem Landidörfli der Landesausstellung von 1939 in Zürich ausnehme, komme – wenig überraschend – die Haltung des Schweizeri- schen Bauernverbandes zum Ausdruck, die eine zeitgemässe Weiterent- wicklung der Architektur im Sinne der Tradition befürwortet habe. Nicht das Kopieren und Konservieren der überlieferten Baukultur an und für sich sei demnach das Ziel gewesen, sondern die Pflege regionaltypischer Bautra- ditionen unter Berücksichtigung der modernen Entwicklung. So entspreche die auf den ersten Blick historisierende Alte Bäuerinnenschule dem Er- neuerungs- und Reformgedanke, indem den praktischen und hygienischen Anforderungen (Erschliessung; hohe, helle Räume; Beschattung durch Ausstellstoren mit Textilbespannung in Ergänzung zu den traditionellen Holzläden; Zentralheizung) eine hohe Priorität beigemessen worden sei. Auf einer übergeordneten kulturpolitischen Ebene sei die vom Schweizeri- schen Bauernverband entworfene Alte Bäuerinnenschule durchaus den Bestrebungen im Rahmen der geistigen Landesverteidigung zuzuordnen. Unter Ernst Laur (1871–1964), dem langjährigen Direktor des Schweizeri- schen Bauernverbandes, habe das Bauerntum als Sammelgefäss von als typisch schweizerisch deklarierten Werten eine ideologische Überhöhung und starke Popularisierung erfahren. Schon in den 1950er-Jahren hätten die ursprünglich für 18 Schülerinnen konzipierten Räume nicht mehr aus- gereicht. 1964 sei die Alte Bäuerinnenschule durch ein neues Schulhaus mit Schlaftrakt für 36 Schülerinnen abgelöst worden. 2013 sei die Bäuerin- - 13 - nenschule als Institution aus finanziellen Gründen geschlossen worden. Das Gebäude diene seither unterschiedlichen Zwecken. Das Riegelhaus zeige baukünstlerische Charakteristika, die für ihre Bauzeit beispielhaft und aussagekräftig seien. Die historische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Zeugenschaft des Baus in seiner Bau- und Nutzungsgeschichte sei mate- riell sehr gut erhalten. Das Riegelhaus bilde nicht nur mit den angefügten Klostermauern baulich eine Einheit, sondern sei als wichtiger Bau, der in der Schnittstelle zwischen öffentlichem Raum, Landwirtschaftsbetrieb und Kloster stehe, von sehr hoher Bedeutung (siehe dazu die Würdigung im Fachbericht der kantonalen Denkmalpflege vom 8. März 2023). Dieser fachlichen Einschätzung der kantonalen Denkmalpflege schloss sich die Mehrheit der KKDA an. Gemäss Protokoll der Sitzung vom 22. März 2023 stelle das Riegelhaus einen Teil vom "Leben" der Kloster- anlage dar, sei ein Teil der gewachsenen Geschichte des Ensembles. His- torisch besitze das Gebäude besondere Zeugenschaft als Gründungsbau der Bäuerinnenschule, welche als Pionierleistung innerhalb der Klosterge- schichte von hoher Bedeutung sei. Das Gebäude sei ungewöhnlich intakt für ein Gebäude dieser Bauzeit (1945–1946). Es seien nur sehr wenige so gut erhaltene Bauten dieser Zeit zu finden, da viele Bauten zwischenzeitlich umgenutzt, umgebaut oder abgebrochen worden seien. Dadurch liege auch eine sehr hohe materielle Zeugenschaft vor. Als architektonische Be- sonderheit sei zu nennen, dass es genau für diese Nutzung gebaut worden sei und damit auch keine vergleichbaren Bauten vorhanden seien. Insge- samt werde der Erhaltungszustand als eindrücklich und aussergewöhnlich eingeschätzt und die Schutzwürdigkeit als Einzelobjekt bejaht. Im Kloster- ensemble stehe der Bau an einer sehr wichtigen Position. Einer Meinung, der nach Westen reichende Querflügel störe als in die Hofsituation des Klosters hereinragender Bauteil die Gesamtanlage, sei widersprochen wor- den. Die gegenteilige Einschätzung formuliere, der Querbau sei nicht stö- rend, sondern verbindend, weil das Riegelhaus durch seine Winkelform den Innenhof räumlich zusammenfasse. In seiner Wirkung im Areal werde der Bau von mehreren Mitgliedern als Blickmagnet beschrieben. Für einen eher untergeordneten Bau sei er recht dominant. Durch die Position im Areal leiste das Gebäude die von der Priorin beschriebene "Scharnierfunk- tion" zwischen dem abgetrennten Klosterbereich und dem öffentlichen Wirt- schaftsbereich. 3.3. Diesen die Schutzwürdigkeit des Riegelhauses bejahenden Würdigungen hält der Beschwerdeführer entgegen, im Grundsatz sei jedes Gebäude – im Kleinen – Zeugnis einer historischen, gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, baukünstlerischen, handwerklichen oder technischen Situation, nicht jedes Gebäude sei jedoch schutzwürdig im Sinne von § 24 Abs. 1 lit. a KG. Vielmehr gehe es beim Denkmalschutz um den Schutz von Bauwerken von herausragendem geschichtlichem, - 14 - archäologischen, künstlerischen, wissenschaftlichen, sozialem oder tech- nischem Interesse. Die blosse Zeugenschaft eines Gebäudes reiche daher nicht aus für die Annahme der Schutzwürdigkeit. Das betreffende Objekt müsse ein wichtiger, besonders wertvoller, eben herausragender Zeuge sein. Je typischer und bedeutsamer ein Objekt für eine Epoche sei und je qualitätsvoller es diese dokumentiere, desto höher sei dessen Eigenwert, der den Grad der Schutzwürdigkeit beeinflusse. Massgeblich sei dabei, welche Elemente für die entsprechende Epoche prägend seien und wie dies beim Schutzobjekt in Erscheinung trete. Ein Gebäude könne auch aus historischer oder kultureller Sicht ein Schutzobjekt darstellen, etwa wenn das Objekt eine Bedeutung einer darin untergebrachten Institution aufwei- se. Dem Umstand, dass in einem Teil des Riegelhauses die vom Kloster von 1944 bis 2013 geführte Bäuerinnenschule betrieben worden sei, messe die KKDA ein zu hohes Gewicht zu, sei doch der Bau in den Jahren 1945/46 primär als "Knechtehaus" zur Unterbringung der Knechte und Dienstboten errichtet worden. Die ersten Kurse der 1944 gegründeten Bäuerinnenschu- le hätten ausserhalb des Gebäudes stattgefunden, das erst im Laufe des Jahres 1946 fertiggestellt worden sei. Die Benennung "Alte Bäuerinnen- schule" sei lange nach dessen Erstellung eingeführt worden, was ange- sichts der Entstehungsgeschichte und dem Hauptzweck des Hauses nicht erstaune. Ursprünglich sei ein Umbau des Knechtehauses mit Realisierung eines Unterrichtszimmers geplant gewesen, dessen spätere Umnutzung in Wohnräume für Knechte vorbehalten worden sei. In den wenigen noch vor- handenen Projektplänen sei das Gebäude stets als "Knechtehaus" be- zeichnet worden. Der grössere Teil der Räumlichkeiten habe der Unterbrin- gung der Knechte gedient. Daneben sei die in der alten Propstei bestehen- de Metzgerei in den Neubau integriert worden. Die eigentliche Bäuerinnen- schule sei seit 1964 in den eigens dafür neu errichteten Gebäuden (süd- östlich des Klosterareals) geführt worden. Das Unterrichtszimmer im Rie- gelhaus habe neben dem Hauptzweck des Gebäudes (Knechtezimmer) un- tergeordnete Bedeutung gehabt. Unklar sei sodann, worauf sich die Beur- teilung stütze, dass es sich bei der Gründung der Bäuerinnenschule um eine Pionierleistung des Klosters gehandelt habe. Schon seit Ende des ers- ten Weltkrieges seien in der Schweiz sog. Bäuerinnenschulen entstanden (1919 im Schloss Uster ZH, 1929 in Uttewil FR und 1931 in Illanz GR). Es dürfte zwar zweifellos zutreffen, dass der Bedarf für entsprechende Ausbil- dungsmöglichkeiten angesichts der Bedeutung der Landwirtschaft im zwei- ten Weltkrieg gewachsen sei, was sich auch an der Zunahme des Bestands an landwirtschaftlichen Schulen in der Schweiz zwischen 1890 (sechs Schulen) und 1960 (40 Schulen) abgebildet habe. Eine Bäuerinnenschule als Teil der "geistigen Landesverteidigung" zu bezeichnen, scheine dann aber doch etwas weit hergeholt und nicht belastbar. Was nun bei der Un- terschutzstellung als von hervorragendem öffentlichen Interesse beschrie- ben werde, sei bei der Frage der finanziellen Unterstützung der 2013 we- - 15 - gen eines defizitären Betriebs geschlossenen Institution nicht derart bedeu- tend gewesen. Gesamthaft betrachtet werde die Aussage, das Riegelhaus sei zwecks Begründung einer Bäuerinnenschule errichtet worden, den his- torischen Gegebenheiten nicht gerecht und sei am Gebäude auch nicht ab- lesbar. Welchen im vorinstanzlichen Entscheid erwähnten unterschiedli- chen Nutzungen "im Laufe der Zeit" das Riegelhaus gedient habe, die es historisch interessant machten, sei nicht erkennbar. Überhaupt habe sich die Vorinstanz kaum mit der Argumentation des Beschwerdeführers aus- einandergesetzt. Zutreffen möge die Feststellung im Protokoll der KKDA, dass das Riegel- haus einen Teil im Leben der Klosteranlage und der gewachsenen Ge- schichte des Ensembles darstelle. Dies gelte jedoch für jedes Gebäude in einem Ensemble und vermöge für sich genommen keine Unterschutzstel- lung zu rechtfertigen. Denn damit werde die bauliche Geschichte des Klos- terensembles, dessen Gebäude mit Ausnahme des Riegelhauses allesamt bereits unter kantonalem Denkmalschutz stünden, zusammen mit den bäu- erlichen Gebäuden und dem Gasthof (D._____), definitiv abgeschlossen. Eine bauliche Fortentwicklung, eine Aktualisierung der Nutzung, aber eben auch eine Weiterentwicklung des Ensembles werde mit der Un- terschutzstellung des Riegelhauses unterbunden. Die Erklärung, die Sicht- barkeit des Wandels sei besonders schützenswert, werde eben dann in sich widersprüchlich. Es sei nicht am Staat, ein Ensemble, das sich histo- risch entwickelt habe und auch immer noch in der ursprünglichen Art und Weise genutzt werde, mit der Unterschutzstellung auch der letzten Gebäu- de, von einem gleichsam lebenden, sich auch baulich fortentwickelnden Organismus in den musealen Zustand zu überführen. Das Leben in der Klosteranlage gehe weiter. Auch aus diesem Grund könne die Entwicklung eines solchen Ensembles nicht einfach als abgeschlossen betrachtet wer- den. Die Klostergemeinschaft sei in ihrer Entwicklung und ihrem Fokus nicht am gleichen Ort wie 1946 und dürfe dies auch sichtbar machen. Die Qualität der verwendeten Baumaterialien hinsichtlich Wertigkeit und Langlebigkeit sei gering und müsse in Teilen als "billig" (Holzverkleidungen, Türen, Ausbauten) qualifiziert werden. Das sei einer der Gründe, weshalb die Anforderungen an einen zeitgemässen Ausbau hinsichtlich Akustik, Schallübertragungen, Wärmedämmung, Wärmeschutz und Brandschutz unter Beachtung des ins Auge gefassten Schutzumfangs jedenfalls mit ver- hältnismässigen Mitteln kaum erfüllbar seien. Auch die von der kantonalen Denkmalpflege ins Auge gefasste Sanierung sehe bloss die Nutzbarma- chung des Erdgeschosses (Sockelgeschosses) vor, während das Ober- und das Dachgeschoss im Wesentlichen in nicht gebrauchstauglichem Zu- stand erhalten würden. Der Beschwerdeführer habe nie behauptet, das Ge- bäude an sich könne nicht erhalten werden. Die Verwendung von gemes- sen am Stand der Technik zur Bauzeit minderwertigen Materialien und Techniken spreche jedoch grundsätzlich gegen die Schutzwürdigkeit. Viel- - 16 - fach seien Materialien und verwendete Techniken bei Baudenkmälern nicht oder nur mit sehr hohen Baukosten reproduzierbar, was einen Aspekt der Schutzwürdigkeit eines Gebäudes darstellen könne, aber im vorliegenden Fall gerade nicht zutreffe. Bei der Erstellung des Gebäudes sei dem archi- tektonischen Ausdruck keine vertiefte Bedeutung zugekommen, der Kostenrahmen sei offenkundig bedeutsamer gewesen. Die Tatsache allein, dass das Gebäude und ein relevanter Teil der Ausstattung in der originalen Bausubstanz gut erhalten seien, führe noch nicht zur historischen oder kul- turellen Bedeutung eines Gebäudes, sondern sei vielmehr eine Grund- voraussetzung für die Unterschutzstellung. 3.4. 3.4.1. Die Schutzwürdigkeit des Riegelhauses wird von den beurteilenden Fach- personen bzw. Fachgremien im Wesentlichen unter drei Aspekten beleuch- tet: dem Baustil, einer gesellschafts- und kulturpolitisch bedeutsamen Nut- zung (als Bäuerinnenschule) und der Stellung/Positionierung des Gebäu- des innerhalb des Klosterensembles. 3.4.2. 3.4.2.1. Der Baustil wird von der kantonalen Denkmalpflege dem späten Heimatstil zugeordnet, der seine Vorbilder im "Landidörfli" der Landesausstellung von 1939 in Zürich habe und deshalb auch als "Landistil" bezeichnet werde. Sowohl im Bauinventar als auch im Fachbericht vom 8. März 2023 der kan- tonalen Denkmalpflege wird das Gebäude von aussen und innen ausführ- lich beschrieben. Auf der Hauptansicht (Südwestfassade) wird dem Gebäude (im Bauinven- tar) eine interessante, abwechslungsreiche Gliederung des Volumens at- testiert (länglicher Hauptbaukörper unter niedrigerem First; kräftig vorsprin- gender Quergiebelanbau; sorgfältig strukturierte, mit Biberschwanzziegeln eingedeckte Dachlandschaft, welche die Grundform des geknickten Sattel- dachs am Anbau und den Giebelgauben variiert). Als regionaltypisches Baudetail werden die "Züri-Vieri" genannten Flugsparrendreiecke (Dach- überstände der Giebel) genannt, deren Stichbalken und Hängesäulen wie die Büge und Balkenköpfe in Zierformen ausgesägt seien. Die partiell in zeittypisch "rustikaler" Art steinsichtig belassenen Mauern mit über die Fassade verteilten herausragenden Bruchsteinen auf den Giebel- seiten und im Sockelgeschoss gepaart mit dem differenziert eingesetzten Sichtfachwerk im Obergeschoss und an den Giebelgauben (Lukarnen) er- zeugten ein lebhaftes Fassadenbild. Das Sockelgeschoss und die Giebel- fronten des Hauptbaus seien entsprechend dem Vorgängerbau mural um- gesetzt, während der darüber liegende Bereich einschliesslich des Quer- giebelanbaus und der Giebelgauben in Sichtfachwerk erstellt seien. Ein - 17 - wiederkehrendes Element seien dabei die bogenförmigen Riegel an den Fensterbrüstungen und die Rautenmuster in den Giebelfeldern des Anbaus und der Giebelgauben. Hofseitig weise das halb eingetiefte Sockelgeschoss kleine, annähernde quadratische, ungefähr symmetrisch über die Fläche verteilte Öffnungen auf. Am Ober- und eigentlichen Hauptgeschoss seien die Fenster davon abweichend zu Zweiergruppen und zu einem fünfteiligen Fensterband an- einandergereiht. Ihr hohes Format zeichne sie als Belichtung der auf dieser Seite angebrachten Schulräume aus. Teilweise auf die damit vorgegebe- nen Achsen Bezug nehmend, seien in regelmässigen Abständen drei Gie- belgauben mit Zwillingslichtern auf das Dach gesetzt. Sie seien mit einfa- chen Bretterläden ausgestattet, während die darunterliegenden Räume Ja- lousieläden aufwiesen. Eine noch aus der Bauzeit stammende Besonder- heit stellten die Ausstellstoren dar, welche – teilweise in Ergänzung zu den traditionellen Holzläden – an den Fenstern der Schulräume montiert seien. Beide Giebelseiten zeigten eine übliche Fassadengliederung mit zwei Fensterachsen, wobei die hier etwas kleiner gewählten Öffnungen teils ein- zeln, teils gekuppelt gesetzt seien. Südwestseitig (richtig: südostseitig) sei im Obergeschoss ein Eingang dazwischengeschoben, der über eine lange, gemauerte Treppe zu erreichen sei. Rechts neben dem Treppenvorbau sei ein ebenerdiger Zugang zur Remise eingelassen. Der Quergiebelanbau auf der anderen Seite weise im Sockel ein breites Rechtecktor zum Geräte- raum auf. Im Vergleich zur Hofseite präsentiere sich die mit der Einfriedung fluchten- de Nordostfassade unspektakulär. Auf den Platz ausgerichtet, um den sich das Gasthaus und die landwirtschaftlichen Gebäude gruppierten, seien hier mit zwei grossen, zweiflügligen Rechtecktoren die Remise und die ehemali- ge Metzgerei erschlossen, welche den grössten Teil des ebenerdig zu- gänglichen Sockelgeschosses einnähmen. Dazwischen befinde sich der Eingang zu den ehemaligen Knechtwohnräumen. Die Haustür, die wie alle Aussentüren und Tore eine fischgrat- bzw. rautenförmige Aufdoppelung in Lärchenholz aufweise, sei mit einem kunstvoll verzierten Fenstergitter mit dem Baujahr 1946 als Haupteingang ausgezeichnet. Das Obergeschoss sei im Bereich der Metzgerei massiv gemauert und mit einer gekuppelten Öffnung zum Luftraum versehen. Der verbleibende, in Sichtfachwerk auf- geführte Teil weise zwei gekuppelte Fenster und zwei kleinere Einzellichter zum Treppenhaus und zur Toilette auf. Den mittleren Bereich des Dachs akzentuierten zwei breite Giebelgauben mit Drillingsfenster. Im Innern des Gebäudes stellten die Schulräume die eigentlichen Haupt- räume dar. Sie bildeten im Obergeschoss des vielseitig genutzten Gebäu- des eine unabhängige, über den Eingang auf der Südwestseite (richtig: Südostseite) separat erschlossene Einheit. Der geräumige, drei Meter hohe - 18 - Schulraum erstrecke sich L-förmig über die südwestliche Hälfte des Haupt- baukörpers und den Quergiebelanbau. Der grössere, über die ganze Länge durch eine Fensterreihe belichtete Teil sei als eigentlicher Unterrichtsraum eingerichtet (bauzeitliche Schulbänke, Stabellen und Schiefertafeln ent- fernt), während der rechtwinklig angegliederte, von drei Seiten belichtete Teil ehemals als Nähstube gedient habe. Der ganze Raum sei einheitlich in Holz ausgebaut, wobei Riemenböden und Sichtbalkendecken in Lärche sowie stehendes Wandtäfer und Wandschrankfronten mit Fladerschnitt Hauptakzente setzten. Die gestemmten tannenen Türen seien mit zwei Füllungen und begleitendem Profilstab ausgeführt. Besondere Aufmerk- samkeit sei dem Übergang zur Nähstube geschenkt worden, wo der Unter- zug seitlich auf zwei polygonalen Holzstützen aufliege. Zierfasen leiteten zum unteren und oberen Abschluss über, der in reduzierter Form die Um- risse einer Basis und eines Kapitels wiedergebe. Ein Sockel und ein "Sattelholz" vervollständigten das vermutlich rein dekorative Bauteil. Hier wie auch fast im gesamten Haus hätten sich die bauzeitlichen Doppelver- glasungsfenster erhalten, die mit Lüftungsflügeln und Espagnolett- verschlüssen ausgestattet seien. Nach Nordwesten schliesse die ehema- lige Webstube an, die in Abweichung zum Hauptraum an den Wänden mit einfachem Fastäfer ausgekleidet sei. Die Innenausstattung in den restlichen Räumen des Riegelhauses wird von der Denkmalpflege als "bedeutend einfacher gehalten" beschrieben, beste- hend aus Riemenböden und Fastäfer an Wänden und Decken. Im Korridor und im Heizungsraum hätten sich die alten Klinkerbeläge erhalten. 3.4.2.2. Aufgrund des am Augenschein gewonnenen Eindrucks kann sich das Ver- waltungsgericht, dessen Spruchkörper ein Fachrichter Architektur (dipl. Architekt ETH) mit Erfahrung im Umgang mit denkmalgeschützten Gebäu- den angehört, der Würdigung der kantonalen Denkmalpflege und der KKDA anschliessen. Das Riegelhaus weist zahlreiche gut erhaltene bau- zeitliche Elemente auf, die es zu einem typischen Vertreter des sog. "Landistils" machen. Von aussen betrachtet zählen zu diesen Elementen namentlich die Putzfassade, das Holzwerk, die Traufen, die Metallarbeiten sowie die Fenster. Im Gebäudeinnern, vorab im Unterrichtsraum, speziell hervorzuheben sind die Holzausstattung, das Fries, die Türen, die Griffe sowie die Kästen. In Bezug auf die Schutzwürdigkeit ist bloss von sekun- därer Bedeutung, wie hochwertig das verwendete Material (Holz und Stein- gut) ist oder wie viel Handwerksarbeit bzw. -kunst ("Schnitzwerk") im Bau steckt. Auch industriell gefertigte, reproduzierbare Bauteile können gerade bei Gebäuden aus der jüngeren Vergangenheit typisch für eine Epoche sein. Immerhin wies der Leiter der Denkmalpflege am Augenschein mit Recht darauf hin, dass das Gebäude trotz der in der Nachkriegszeit not- wendigen Sparsamkeit durchaus auch kunstvolle Elemente aufweist, die von einem Gestaltungswillen zeugen, z.B. die teilweise stark geschmück- - 19 - ten Riegel und die Machart der sog. "Züri-Vieri" (vgl. Protokoll des Augen- scheins vom 4. März 2025 [nachfolgend: Protokoll], S. 2 f. und 5 f.). In- teressant und typisch für die damalige Um- und Aufbruchszeit ist sodann die Mischung zwischen historisierenden Elementen im Sinne einer Rück- besinnung auf (bäuerliche) Traditionen und von für die damalige Zeit sehr modernen und funktionalen Bauteilen, die für eine neue Sachlichkeit und Formensprache in der Architektur standen (insbesondere: Stoffstoren zur Beschattung sowie die für bäuerliche Gebäude eher untypische Staffelbe- fensterung zwecks guter Belichtung des Unterrichtsraums). Diese Verbin- dung von alt und neu war für den "Landistil" oder dem späten Heimatstil eigen. Man mag es heute als unehrlich oder "Fake" bezeichnen, dass mit einzelnen hervorspringenden Bruchsteinen oder Eckquadrierungen an einer verputzten Kalksteinmauer auf den ersten Blick der Eindruck einer Bruchsteinmauer erzeugt wird oder die Untersichten der Deckenbalken in den Unterrichtsräumen nur scheinbar profiliert sind. Die Einstellung dazu, ob man zu solch historisierenden Elementen greifen darf, hat sich aller- dings im Laufe der Zeit gewandelt. Tatsächlich sprechen die historisieren- den Elemente nicht gegen die materielle Zeugenschaft. Im Gegenteil ist – wie bereits erwähnt – die Kombination von historisierenden und modernen Elementen Ausfluss des damaligen Baustils. Das Riegelhaus zeichnet sich vor allem auch dadurch aus, dass sowohl die Gebäudehülle als auch ein Grossteil des Innenausbaus noch in der originalen Bausubstanz vorhanden und zudem ausserordentlich gut erhalten sind; diese ursprüngliche Voll- ständigkeit geniesst Seltenheitswert (vgl. dazu auch Protokoll, S. 6). Aufgrund dessen ist dem Riegelhaus in baukünstlerischer Hinsicht ein ho- her Eigenwert einzuräumen, der die Schutzwürdigkeit des Gebäudes als wichtigen Zeitzeugen für den damaligen Baustil (später Heimatstil oder "Landistil") zu begründen vermag. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin beizupflichten, dass ein überdurchschnittlich guter Erhaltungszustand für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Schutzwürdigkeit eines Gebäudes anzunehmen. Hier ergibt sich jedoch aus den gut erhaltenen bauzeitlichen Gebäudestrukturen und Bauteilen die wichtige Zeugenschaft des Riegelhauses als Vertreter des "Landistils". 3.4.2.3. Zur Bau- und Nutzungsgeschichte des Riegelhauses wird von der kanto- nalen Denkmalpflege (im Bauinventar und im Fachbericht vom 8. März 2023) ausgeführt, dass mitten im zweiten Weltkrieg der Probst und die Priorin den Entschluss gefasst hätten, eine Ausbildungsstätte für ange- hende Bäuerinnen zu gründen, in welcher den jungen Frauen die beruf- lichen Grundlagen der Haushaltsführung vermittelt werden sollten. Der Zeitpunkt dafür sei nicht zufällig gewählt gewesen, hätten doch die Kriegs- jahre die Bedeutung der Landwirtschaft für die Lebensmittelversorgung und damit des Bauernstands wieder in den Vordergrund gerückt. Sei der tra- genden Rolle der Bäuerin in Familie, Hofbetrieb und Gesellschaft bisher - 20 - kaum Aufmerksamkeit geschenkt worden, habe man nun mit einer grund- legenden Ausbildung zur "Erhaltung und Förderung gesunder Bauern- familien" beitragen wollen. Am 1. Februar 1944 habe der erste Kurs mit elf Schülerinnen gestartet, wobei mangels geeigneter Räumlichkeiten habe improvisiert werden müssen. Aufgrund der grossen Nachfrage im Vorha- ben bestärkt, sei im darauffolgenden Herbst ein neues "Knechtehaus" ge- plant worden, das in Zukunft neben den Angestelltenwohnräumen, Lager- und Geräteräumen sowie einem Metzgereilokal die Unterrichtszimmer der Bäuerinnenschule aufnehmen sollte. Mit der Projektierung sei das Land- wirtschaftliche Bauamt des Schweizerischen Bauernverbands in Brugg be- traut worden. Am 1. Februar 1946 hätten 18 Schülerinnen die neuen – noch unbeheizten – Unterrichtsräume beziehen können; die Zentralheizung der Firma Wickart AG in Zug sei aufgrund von Lieferengpässen erst am 10. April (wohl 1946) fertig montiert worden. 1964 sei die Alte Bäuerinnen- schule aus Platzgründen von einem neuen Schulhaus mit Schlaftrakt ab- gelöst worden, die bis 2013, also mehr als doppelt so lange, in Betrieb war. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wird dieser Nutzungsgeschichte von der kantonalen Denkmalpflege und der KKDA im Rahmen der Würdi- gung des Gebäudes (siehe dazu Erw. 3.2.1 vorne) tendenziell eine über- höhte historische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung beige- messen. Nur ein Teil des als Vielzweckbau konzipierten Riegelhauses diente dem Unterricht, und nach nicht einmal ganz 20 Jahren wurde der Schulbetrieb in ein neues Schulhaus verlagert. Selbst wenn also der Grün- dung einer Bäuerinnenschule, die dem Klosterbetrieb angegliedert war, eine Pionierleistung anhaften sollte, was vom Beschwerdeführer mit Ver- weis auf die frühere Gründungen von Bäuerinnenschulen in anderen Lan- desteilen mit gutem Grund bestritten wird, und der Bauernstand und mit ihm die Stellung der Bäuerinnen durch die Mangelversorgungslage wäh- rend des zweiten Weltkrieges ideologisch aufgewertet oder sogar idealisiert wurden, war die teilweise Nutzung des Riegelhauses als Unterrichtsraum der Bäuerinnenschule zu kurz und diese schülerzahlmässig zu unbedeu- tend, um nur schon für die Region einen hohen gesellschaftlichen oder wirt- schaftlichen Stellenwert zu haben. Andere Nutzungen, die je für sich dem Gebäude eine historische Bedeutung hätten geben können, sind nicht be- kannt. Die Gründung der Bäuerinnenschule auf einer übergeordneten kul- turpolitischen Ebene sogar als Akt der geistigen Landesverteidigung einzu- stufen, wirkt in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer etwas über- trieben. Insgesamt ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, inwiefern dem Gebäude als vom Kloster initiierte "Bildungsstätte" eine bedeutende Rolle im Wirken des Klosters nach aussen zukommen und diese Funktion ein wichtiger Teil der Klostergeschichte darstellen soll. Die Vorgängerbauten ("alte Probstei" und Knechtehaus) dienten die längste Zeit (während Jahr- hunderten) erst – wie es die Namen besagen – als Wohnsitz des Probstes und später als Unterkunft der Knechte sowie als Lager, Remise und Metz- gerei. Im Vergleich dazu war der Schulbetrieb im Riegelhaus nur während - 21 - einer relativ kurzen Phase aktuell und erstreckte sich nicht auf das Ge- bäude als Ganzes, weshalb er kaum als prägend bezeichnet werden kann. Immerhin gilt es in Bezug auf die Nutzungsgeschichte zu würdigen, dass das bestehende Gebäude von Anfang an für die beschriebene Mischnut- zung konzipiert wurde und diese auch in den Baustil eingeflossen ist, mit der Besonderheit der strikten räumlichen und funktionellen Trennung zwi- schen Schülerinnen der Bäuerinnenschule einerseits und Knechten ande- rerseits, deren Räumlichkeiten von aussen je separat zugänglich waren und einen unterschiedlichen Ausbaustandard aufweisen (edlere und sorg- fältiger verarbeitete Holzverkleidungen in den Unterrichtsräumlichkeiten; vgl. Protokoll, S. 10, 12 und 14). 3.4.2.4. Die Position und Stellung des Riegelhauses in der Klosteranlage ist zwar zentral und platzdefinierend und übt dadurch auch die ihm allerseits zuge- standene "Scharnierfunktion" (bzw. "Schnittstelle" oder "Interface") zwi- schen Konvent und dazugehörigem landwirtschaftlichem Betrieb samt Gasthaus aus. Zudem ist das Gebäude in die Einfriedung des Propstei- hofes integriert. Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass das ge- schichtlich gewachsene Ensemble durch den Abbruch des Riegelhauses und einen an seiner Stelle errichteten Ersatzneubau einen wesentlichen Bestandteil verlieren würde. Wie schon das Riegelhaus nach dem Abbruch der Vorgängerbauten könnte auch ein allfälliger Ersatzneubau des Riegelhauses wiederum in die Klostermauern integriert werden und durch den Umgebungsschutz der übrigen, grossmehrheitlich unter kantonalem Denkmalschutz stehenden Gebäude der Klosteranlage (vgl. § 32 KG) bestünde auch Gewähr dafür, dass sich ein Ersatzneubau gut in die bestehende Klosteranlage samt Einfriedung des Propsteihofes eingliedern müsste (vgl. auch Protokoll, S. 16). Vom Baustil her weicht das Riegelhaus ohnehin signifikant von den Kon- ventsgebäuden ab, was mit ein Grund dafür sein dürfte, dass das Gebäude von mehreren Mitgliedern der KKDA als "Blickmagnet" beschrieben und als "recht dominant" für einen eher untergeordneten Bau empfunden wurde (vgl. Protokoll der Sitzung der KKDA vom 22. März 2023, S. 3). Ob der Quergiebelanbau die Hofsituation des Klosters eher stört oder verbindend wirkt, kann dabei offenbleiben. Von einer Störung des Gesamtbildes kann aus Sicht des Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht ausgegangen werden. Vielmehr steht das Gebäude an seiner Position für den Übergang zwischen zwei Welten (hier der geistliche Klosterbereich, dort der weltliche Bereich mit landwirtschaftlichem Betrieb und Gastronomie). Die Positionierung des Riegelhauses innerhalb der Klosternanlage wäre indessen für sich genom- men kein Grund für eine Unterschutzstellung des Riegelhauses, soweit die- se über einen blossen Volumenschutz hinausgeht. - 22 - 3.4.2.5. Als Zwischenfazit weist das Riegelhaus stilistische Charakteristika auf, die es in baukünstlerischer Hinsicht zu einem wichtigen Zeitzeugen der in Frage stehenden Bauzeit machen, unabhängig von der (weniger hoch zu bewertenden) Bedeutung seiner Nutzungsgeschichte und seiner Stellung innerhalb des Klosterensembles. Dementsprechend ist die Schutzwürdig- keit nach § 27 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 24 lit. a KG zu bejahen. 3.5. 3.5.1. Zur kantonalen Bedeutung des Schutzobjekts gemäss § 27 Abs. 1 lit. b KG äussern sich weder der vorinstanzliche Entscheid noch die fachlichen Stel- lungnahmen der kantonalen Denkmalpflege und der KKDA vertieft. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz in Erw. 4.2 des angefochtenen Entscheids spricht die Aufnahme des Riegelhauses ins Bauinventar nicht gegen dessen kantonale Bedeutung, auch wenn die Zuständigkeit in der Bewilligung und Begleitung in diesen Fällen meist bei den Gemeinden lie- ge. Trotzdem befänden sich unter den Bauinventarobjekten regelmässig Liegenschaften, die aus fachlicher Sicht überkommunale Bedeutung hät- ten. Verschiedene Kriterien könnten dazu führen, dass eine Liegenschaft als überkommunal bzw. im Kanton Aargau als kantonal bedeutend einge- stuft werde. Ein Bezugsraum müsse nicht die gesamte Schweiz darstellen. Kriterien dafür seien unter anderem die Einzigartigkeit in der Region, die Seltenheit, die weitere Verbreitung als Zeichen für eine hohe Bedeutung (Kirchen, Schulen, Brunnen), Vorreiter eines Baustils, Prägnanz in der Architektur. Dass das Riegelhaus im Kontext der kantonal geschützten Klosteranlage zu verorten sei, sei dabei nicht der einzige Grund für dessen kantonale Bedeutung. Die Geringschätzung der Eigentümerschaft gegen- über der damaligen Bäuerinnenschule möge in einer Gegenüberstellung des Klosters (wohl Koventsgebäude), dessen kantonale Bedeutung unbe- stritten sei, begründet liegen, weil das Riegelhaus viel kleiner erscheine. Die kantonale Denkmalpflege scheint die kantonale Bedeutung des Riegelhauses im Fachbericht vom 8. März 2023, S. 12, daraus abzuleiten, dass es im Gegensatz zum Gemeindehaus von Berg am Irchel, welches als "Landihaus" schlechthin gelte, seit seiner Bauzeit im Wesentlichen unverändert erhalten sei. Es überliefere daher nicht nur die Idee des späten Heimatstils, sondern könne als charakteristisches Beispiel mit seiner indivi- duellen Umsetzung der Bauaufgabe gelten. Der spezielle Kontext innerhalb des Klosterareals sowie die Ansprüche an den Bau als Bäuerinnenschule mit Wohnnutzung machten den Bau einzigartig. Der Baukörper selbst sei innerhalb des Ensembles stark raumbildend für beide hier aneinandergren- zenden Klosterareale, die unter Bundesschutz und kantonalem Schutz stünden. - 23 - Die KKDA sieht den Grund für die kantonale Bedeutung des Riegelhauses sogar primär im Kontext mit der Klosteranlage, als Teil eines kantonal ge- schützten Ensembles. Ohne diesen Kontext und die spezielle Nutzung als vom Kloster initiierte Bäuerinnenschule würde der Bau möglicherweise als von kommunaler Bedeutung eingestuft (vgl. Protokoll der Sitzung der KKDA vom 22. März 2021, S. 2 f.). 3.5.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei nicht klar, weshalb dem Riegelhaus im Kontext mit dem Kloster eine kantonale Bedeutung zugemessen werde. Eine solche ergebe sich jeden- falls nicht aus der prominenten Positionierung des Riegelhauses innerhalb der Klosteranlage. Zudem werde die Bedeutung des Unterrichtszimmers der Bäuerinnenschule überschätzt. Nicht nachvollzogen werden könne, was die Vorinstanz mit den Hinweisen bedeuten wolle, im Bauinventar befänden sich regelmässig Liegenschaften von überkommunaler respektive kantonaler Bedeutung und der Kontext mit der kantonal geschützten Klosteranlage sei nur ein (aber nicht der einzige) Grund für die kantonale Bedeutung des Riegelhauses. Wolle die Vorinstanz damit etwa ausdrücken, dass jedes Gebäude am fraglichen Ort per se kan- tonal schutzwürdig sei? Die Ausführungen im Protokoll der KKDA betref- fend des Quergiebelanbaus und die Auffälligkeit des Riegelhauses als eher untergeordneter Bau liessen im Gegenteil darauf schliessen, dass das Ge- bäude mit Blick auf die Gesamtanlage eher störend und mit seinem "pseu- domittelalterlichen" Erscheinungsbild bezüglich der Klosternanlage als solche verfälschend wirke und eine Bedeutung einnehme, die ihm als untergeordnete Baute nicht zukommen sollte. Insgesamt könne dem Rie- gelhaus aufgrund der vorinstanzlichen Ausführungen keine kantonale Be- deutung zugeschrieben werden. 3.5.3. Es sind primär die Eigenschaften des Riegelhauses als solches bzw. des- sen sich am damaligen Zeitgeist orientierender Baustil, welche das Gebäu- de im Hinblick auf den Bezugsraum als Schutzobjekt von überkommunaler Bedeutung erscheinen lassen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach das Riegelhaus seine überkommunale Ausstrahlung – wie jedes beliebige Gebäude, das dort stünde – lediglich aus der Bedeutung der Klo- steranlage beziehe, geht daher fehl. Aber selbstverständlich färbt die hohe kantonale Bedeutung der Klosteranlage auch auf das Riegelhaus ab, weil dieses nicht nur (an einer heiklen Schnittstelle) Teil eines baulichen En- sembles ist, sondern darüber hinaus ein Zeuge der Nutzungsgeschichte des Klosters bildet. Dies gilt unabhängig davon, dass die Bedeutung des darin während einer relativ kurzen Zeitspanne untergebrachten Unterrichts- raums einer Bäuerinnenschule in Bezug auf die gesamte Klostergeschichte nicht überbewertet werden soll (vgl. dazu schon Erw. 3.4.2.3 vorne). Das - 24 - Riegelhaus repräsentiert innerhalb der Klosternanlage einen eigenständi- gen, unverwechselbaren und prägnanten Baustil aus einer anderen (jünge- ren) Epoche der Klostergeschichte (als die restlichen Gebäude) mit einer besonderen (gemischten) Nutzung. Baustil und Nutzung haben im Kanton Aargau Seltenheitswert. Fachwerkbauten im Stil des Riegelhauses sind ge- mäss den Angaben des Leiters der kantonalen Denkmalpflege am Augen- schein vorwiegend im Zürcher Weinland anzutreffen und auch dort gibt es offenbar nicht mehr sehr viele Gebäude, die eine so weitgehende und gut erhaltene Originalsubstanz aufweisen, inklusive des verglichenen Gemein- dehauses in Berg am Irchel (Protokoll, S. 6). Insofern ist das Riegelhaus im Kanton Aargau baustilistisch und nutzungstechnisch einzigartig, was ihm die für den kantonalen Denkmalschutz erforderliche kantonale Bedeutung gemäss § 27 Abs. 1 lit. b KG verleiht. 3.6. 3.6.1. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer überwiegende Interessen ins Feld, die nach § 27 Abs. 1 lit. c KG sowie aufgrund des Verhältnismässig- keitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) einer Unterschutzstellung des Riegelhauses als (schwerwiegendem) Eingriff in die Eigentumsgaran- tie (Art. 26 BV) entgegenstünden. Die KKDA habe sich zwar richtigerweise Gedanken über die Nutzungsmög- lichkeiten, Umbaumöglichkeiten und die Wirtschaftlichkeit des Umbaus im Falle einer Unterschutzstellung gemacht. Eine umfassende Interessenab- wägung habe jedoch nicht stattgefunden. Die KKDA habe die Interessen des Beschwerdeführers an ihrer Sitzung vom 22. März 2023 auch nicht ausreichend erfasst, weil der Beschwerdeführer von der Sitzung ausge- schlossen worden sei. Demgegenüber habe der kantonale Denkmalpfleger ausgeführt, ein Umbau sei für den Beschwerdeführer möglicherweise des- wegen nicht wirtschaftlich, weil ein ausgearbeitetes Umbauprojekt (Vorstu- die B._____) "zu viel wolle". Mit der Finanzierung der Projektüberarbeitung hin zu einem Umbau mit weniger Eingriffstiefe habe der Kanton den Interessen des Beschwerdeführers zuwidergehandelt. Gegenüber der KKDA sei dadurch der Eindruck erweckt worden, es bestehe gar kein Inte- ressenkonflikt zwischen den Zielen des Kantons und denjenigen des Be- schwerdeführers, was unzutreffend sei und dazu geführt habe, dass es sich die KKDA bei der Interessenabwägung zu einfach gemacht habe. Die An- lage bilde noch immer den Lebensraum für eine von drei im Kanton Aargau verbliebenen intakten Klostergemeinschaften (neben Hermetschwil und Laurenzenbad), deren Bedeutung als Teil eines reichen kulturellen Erbes nicht hoch genug eingeschätzt werden könne. Das Koster A._____ sei eines von vier im Jahr 1843, nach dem sog. "Aargauer Klosterstreit" von 1841 wiederhergestellten Frauenklöstern im Kanton Aargau. Der Fortbe- stand einer lebendigen Klostergemeinschaft im A._____ liege daher im öffentlichen Interesse des Kantons Aargau. Durch die Einfrierung des bau- - 25 - lichen Zustands des Riegelhauses anno 1946 werde es der Klostergemein- schaft verwehrt, sich am wohl einzigen noch möglichen zentralen Ort der Klosteranlage mit einem zeitgemässen neuen Gebäude sichtbar zu ma- chen und damit auch ein Zeugnis für den Fortbestand zu setzen. Stattdes- sen würde ein falsches, weil überholtes Bild des Klosters zementiert und dieses in einen musealen Zustand versetzt. Dagegen sei das Interesse am Erhalt eines Unterrichtszimmers einer seit Mitte der 1960er-Jahre dislozier- ten und seit zehn Jahren aufgegebenen Bäuerinnenschule vergleichsweise gering. Die Vorinstanz habe offengelassen, ob es sich bei der zukunftsgerichteten Weiterentwicklung der Klostergemeinschaft um ein öffentliches Interesse handle, da dies für die Gesamtabwägung keine Rolle spiele. Dem könne nicht beigepflichtet werden. In einem ersten Schritt müsse in einer Interes- senabwägung nach Art. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) die Frage beantwortet werden, ob ein überwiegen- des öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung bestehe. Der Unter- schutzstellung entgegenstehende private Interessen seien demgegenüber im Rahmen der Zumutbarkeitsüberprüfung (Verhältnismässigkeit) zu beur- teilen. Die Vorinstanz verzichte nicht nur darauf, das kulturelle Interesse an einer lebendigen Klostergemeinschaft als öffentliches Interesse anzuer- kennen. Sie stelle darüber hinaus infrage, ob der Fortbestand der Kloster- gemeinschaft vom Ersatz eines einzelnen Gebäudes auf dem Klosterareal abhänge, was aber nicht Voraussetzung für das vom Beschwerdeführer umschriebene öffentliche Interesse an Weiterentwicklung bilde. Dadurch habe es die Vorinstanz versäumt, die involvierten öffentlichen Interessen korrekt zu ermitteln, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch vom 30. Januar 2023 die Problematik des bestehenden Riegelhauses im Hinblick auf die Bedürfnis- se der Klostergemeinschaft eingehend dargestellt. Daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass sich die Klostergemeinschaft eine eindeutige Empfangs- situation (Adresswirkung) an dieser Schnittstelle zwischen dem abgetrenn- ten Klosterbereich und dem öffentlichen Wirtschaftsbereich wünsche, die nicht abweisend oder verkitscht in Erscheinung trete, sondern einladend wirke, barrierefrei zugänglich sei und von einer aktiven Klostergemein- schaft zeuge. Von der Vorinstanz vorgebrachte mögliche Alternativszena- rien für eine solche Nutzung überraschten, da ein Ersatzneubau im Kloster- areal schon aufgrund der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Q._____ unzulässig wäre und es für ein Gebäude, das eine Empfangs- funktion für den Klosterbereich übernehme, nicht beliebige Standorte gebe. Die Forderung der Vorinstanz nach Nutzungsanalysen und -konzepten er- scheine daher vorgeschoben. Wenig überzeugend sei der Hinweis der Vorinstanz auf die Sensibilität der Klosteranlage mit Blick auf bauliche Ver- änderungen, nachdem sich nicht ernsthaft bestreiten lasse, dass das Rie- gelhaus wenig Rücksicht auf die Formensprache der Klosteranlage nehme - 26 - und diese in ihrer Wirkung beeinträchtige. Es dürfe mit Fug erwartet wer- den, dass ein Neubau (unter Anwendung qualitätssichernder Verfahren) zu einem besseren Gesamtbild führen würde. Zusätzlich könnten damit die räumlichen Bedürfnisse des Beschwerdeführers erfüllt und ein offenes Bild der Klostergemeinschaft vermittelt werden. Es gebe zahlreiche gelungene Beispiele von modernen baulichen Ergänzungen gerade auch von Kloster- anlagen (Bibliotheksanbau Zisterzienkloster Loccum, Hannover; Museum Unterlinden in Colmar). Die Typologie und Raumstrukturen des Riegelhauses eigneten sich dem- gegenüber kaum für den vom Beschwerdeführer angemeldeten Bedarf eines Empfangsgebäudes. Aufgrund dessen sei es trotz seiner prominen- ten Lage für die Klostergemeinschaft nutzlos geworden, was sich in einem grossen Leerstand innerhalb des Gebäudes manifestiere und weder ideell noch wirtschaftlich vertretbar sei. Die Nutzungsstudie von B._____ vom 10. Mai 2021 zeige mögliche Anpassungen an die gewünschten und notwendigen Nutzungen, die aber mit Kosten von rund Fr. 2,4 Mio. verbun- den und aufgrund des verfügten Schutzumfangs nun ohnehin nicht mehr umsetzbar wären. Insgesamt wäre trotz hoher Investitionen ein unbefriedi- gendes Resultat zu erwarten. Zudem erachte sich das Kloster durch den bäuerlich-mittelalterlichen Ausdruck des Riegelhauses nicht mehr passend repräsentiert. Das Haus werde nicht als Vertreter des späten Heimatstils wahrgenommen, sondern mache auf den in Architekturgeschichte nicht be- wanderten Besucher den Eindruck einer etwas verunglückten Mischung zwischen echtem Fachwerkhaus und "mittelalterlich angehauchter" Nach- baute. Seine etwas aufdringliche Fassadengestaltung widerspreche seiner Funktion und Bedeutung. Der Beschwerdeführer sei sich seiner Geschichte bewusst und habe grossen Respekt vor den Klosterbauten. Im Riegelhaus könne er jedoch weder unter handwerklichen noch institutionellen Aspek- ten einen bedeutenden Wert mit Blick auf seine Geschichte erkennen. Von einer Ersatzbaute erhoffe sich der Beschwerdeführer, dass diese die für Benediktiner so wichtige Gastfreundschaft zum Ausdruck bringe, anders als das abweisende Sockelgeschoss des Riegelhauses, dass diese Anfor- derungen selbst nach der angedachten Sanierung nicht erfüllen könne. In Anbetracht des verfügten Schutzumfangs sei das Haus für das Kloster nicht sinnvoll nutzbar und könne aufgrund seiner Lage auch nicht einer beliebi- gen Nutzung durch Dritte zugeführt werden, selbst wenn eine Nachfrage dafür bestünde. Gerade auch die Forderung nach dem Erhalt des äusseren Erscheinungsbilds sei Teil des Problems, weil sich die Klostergemeinschaft durch dieses Erscheinungsbild nicht repräsentiert fühle. Die durch nichts belegte Behauptung der Vorinstanz, der Schutzumfang sei so definiert wor- den, dass eine bedarfsgerechte Nutzung inklusive barrierefreier Erschlies- sung "möglich sein sollte", könne der Beschwerdeführer nicht nachvollzie- hen. Es scheine, als glaube die Vorinstanz, die Bedürfnisse der Klosterge- meinschaft besser zu kennen als diese selbst. Diese etwas paternalistische Haltung ziehe sich wie ein roter Faden durch das gesamte Verfahren. Eine - 27 - empfangsoffene Gestaltung des Sockelgeschosses entfalle mit einem Schutzumfang, der den integralen Schutz der Gebäudehülle umfasse. Die bestehende Raumhöhe und der Schutz der Primärkonstruktion liessen ebenfalls keine grosszügigen baulichen Veränderungen des Sockelge- schosses zu. 3.6.2. 3.6.2.1. An diesen Ausführungen des Beschwerdeführers zeigt sich, dass für ihn ideelle Gesichtspunkte für tiefgreifende bauliche Veränderungen am Rie- gelhaus bis hin zu dessen Abbruch und Errichtung einer Ersatzneubaute finanzielle respektive wirtschaftliche Überlegungen zu überwiegen schei- nen, weil er sich von einer solchen baulichen Veränderung mehr (seinem Bedarf entsprechende) Nutzungsmöglichkeiten, eine bessere Repräsen- tanz und ein stärkeres Zeugnis des aktiven Klosterlebens sowie eine funk- tionell und optisch verbesserte Eingliederung in die Klosteranlage erhofft. Beim von ihm formulierten Interesse an der Weiterentwicklung des Kloster- lebens handelt es sich primär um ein öffentliches (kulturpolitisches) und weniger um ein rein privates Interesse, dem ungeachtet dieser Kategorisie- rung ein erhebliches Gewicht zukommt. Die Unterscheidung zwischen öffentlichen Interessen, welche auf einer ersten Ebene in die Interessenabwägung für oder gegen eine Unterschutz- stellung einfliessen, und privaten Interessen, die erst bei einer nachgela- gerten Zumutbarkeits- bzw. Verhältnismässigkeitsbeurteilung beachtlich sein sollen, erscheint ohnehin wenig hilfreich und zielführend. So oder an- ders sind in einer Gesamtbetrachtung sämtliche für oder gegen eine Unter- schutzstellung sprechenden Interessen zu beleuchten und gegeneinander abzuwägen. Das macht auch der Wortlaut von § 27 Abs. 1 lit. c KG klar. Es ist im Lichte der festgestellten Heimatschutz- bzw. Denkmalschutzanliegen eine Abwägung zwischen den Schutzinteressen und entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen vorzunehmen, was sich bereits aus dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt (BGE 147 II 125, Erw. 8; Urteil des Bundesgerichts 1C_136/2023 vom 27. Dezember 2023, Erw. 5.1, und 1C_679/2021 vom 23. September 2022, Erw. 5.1). Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern lie- gen allgemein im öffentlichen Interesse. Wie gewichtig dieses Interesse ist, ist im Einzelfall zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 1C_136/2023 vom 27. Dezember 2023, Erw. 5.1). Das private Interesse von Grundeigentümern an einem rentablen Projekt ist zwar ebenfalls von Bedeutung. Selbst sehr grosse finanzielle Interessen der Grundeigentümerschaft müssen jedoch gewichtigen öffentlichen Inte- ressen des Denkmalschutzes weichen, weil sonst das Gemeinwesen Bau- ten kaum noch unter Schutz stellen könnte (Urteile des Bundesgerichts 1C_75/2023 vom 15. August 2024, Erw. 7.3.5, 1C_136/2023 vom 27. De- - 28 - zember 2023, Erw. 5.5.3 mit Hinweisen, und 1C_679/2021 vom 23. Sep- tember 2022, Erw. 5.1). 3.6.2.2. Die Vorinstanz gelangte in Erw. 5.3 des angefochtenen Entscheids zum Schluss, die Anliegen der Eigentümerschaft seien grundsätzlich nachvoll- ziehbar, es sei aber mangels entsprechender Grundlagen (Nutzungsana- lyse und -konzept über die gesamte Klosteranlage; daraus abgeleitete Raumforderungen für das Riegelhaus; Entwicklungsstrategie/-plan Kloster- gemeinschaft) schwer einzuschätzen, ob und inwieweit die formulierten Nutzungsvorstellungen zwingend seien respektive ob und wie konsequent Alternativszenarien unter Einbezug der gesamten Potenziale im Klostera- real geprüft worden seien. Auch dass der Fortbestand der Klostergemein- schaft tatsächlich entscheidend vom Ersatz eines einzelnen bestehenden Gebäudes abhänge, sei auf dieser Basis nicht abschliessend zu beurteilen. Es gebe keine stichhaltigen Argumente, weshalb nicht auch ein Umbau des bestehenden Gebäudes den formulierten räumlichen Bedürfnissen und den zukünftigen Ansprüchen eines lebendigen Klosterlebens gerecht wer- den könne, zumal die Nutzung durch die Unterschutzstellung nicht vorge- schrieben werde und der Schutzumfang so definiert werden könne, dass eine bedarfsgerechte Nutzung, inklusive barrierefreie Erschliessung, mög- lich sein sollte. Zudem wären aufgrund des Umgebungsschutzes der übri- gen Klostergebäude auch bei einem Neubau die Gestaltungsmöglichkeiten limitiert. In Bezug auf einen möglichen Umbau sei bislang nur eine Variante geprüft und seitens der Eigentümerschaft kategorisch abgelehnt worden, ohne Szenarien weiterzudenken, wie etwa eine geschickte Zusammenle- gung von Innenräumen und eine Umgestaltung des Sockelgeschosses im Sinne eines transparenten Öffnens und eventuellen Vergrösserns von be- stehenden Maueröffnungen. 3.6.2.3. Gemäss angefochtenem Entscheid erstreckt sich der von der Vorinstanz angeordnete Schutzumfang auf die Erhaltung des charakteristischen Er- scheinungsbildes, der Primärkonstruktion, der Gebäudehülle inklusive der Dachkonstruktion und der Fenster sowie der Seminarräumlichkeiten im ers- ten Obergeschoss. Das entspricht mehr oder weniger dem Schutzumfang, welchen bereits die KKDA an ihrer Sitzung vom 22. März 2023 diskutiert hatte, wobei laut zugehörigem Protokoll, S. 4, auch das Treppenhaus vom Schutzumfang erfasst werden sollte. In Anbetracht dieses weitreichenden Schutzumfangs (mit oder ohne Treppenhaus) ist es in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer zumindest herausfordernd, dass im Sockelge- schoss die von der Vorinstanz erwähnten grösseren Maueröffnungen rea- lisiert werden könnten, um einen darin untergebrachten Empfangsraum so- wie Kloster- und Hofladen einladender und heller zu gestalten. Die Vorin- stanz bezeichnet denn solche baulichen Änderungen (grössere Maueröff- nungen), mit denen in die Gebäudehülle und ins Erscheinungsbild des - 29 - Riegelhauses eingegriffen würde, auch sehr zurückhaltend bloss als even- tuelle Möglichkeit. Auch die Angleichung der verschiedenen Bodenniveaus im Sockelge- schoss zwecks Gewährleistung der barrierefreien öffentlichen Zugänglich- keit unter Beibehaltung des Niveaus des Obergeschosses und damit der vergleichsweisen geringen Raumhöhe im Sockelgeschoss (mit Ausnahme der Über-Raumhöhe im Bereich der ehemaligen Metzgerei) dürfte den Be- schwerdeführer bei einem Umbau vor Herausforderungen stellen und die von ihm formulierten Nutzungsbedürfnisse kaum vollauf befriedigen (Pro- tokoll, S. 9; vgl. auch das Protokoll der Sitzung der KKDA vom 22. März 2023, S. 3, wonach aufgrund der relativ geringen Dimensionierung der Bauteile und Volumen eine Umnutzung mit sehr geringer Eingriffstiefe aus Architektensicht wahrscheinlich schwierig sei). Offen ist zudem, wie die Un- terrichts- bzw. Seminarräumlichkeiten im Obergeschoss und die Wohn- räume im Ober- und Dachgeschoss sinnvoll genutzt werden könnten. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich nebst wohnklimatischen, schall- schutztechnischen und energetischen Nachteilen auf ungenügenden Aus- senraum und Privatsphäre. Relativierend anzufügen bleibt, dass eine Neu- gestaltung der Grundrisse im Ober- und Dachgeschoss denkbar zu sein scheint (vgl. Protokoll, S. 12) und der Aussenraum von Grund auf neu zu denken wäre. Ferner würde sich der Standort des Riegelhauses mitten in der Klosteran- lage zwischen geschlossenem Klosterbereich und öffentlichen Wirtschafts- bereich für die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Nutzung als Emp- fangsraum grundsätzlich anbieten. Alternativlos ist dieser Standort für das Verwaltungsgericht allerdings nicht; denn dass alle anderen Gebäude der Klosteranlage (inklusive derjenigen im öffentlichem Wirtschaftsbereich) be- reits unter Schutz stehen, bedeutet nicht zwingend, dass darin kein geeig- neter Empfangsraum und kein Hofladen nach den Vorstellungen des Be- schwerdeführers realisiert werden könnte. 3.6.2.4. Das Verwaltungsgericht anerkennt, dass eine Unterschutzstellung des Riegelhauses nur beschränkt mit den Vorstellungen des Beschwerdeführers bezüglich Erscheinungsbild und Nutzung kompatibel ist. Allerdings fällt aufgrund der Ausführungen der Vertreter des Beschwerdeführers an der Augenscheinsverhandlung auf, dass deren Ideen über die bauliche Weiterentwicklung der Klosteranlage im Bereich des Riegelhauses noch reichlich vage und unausgereift sind. Im Weiteren liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Fokus des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm erwünschten Weiterentwicklung viel zu stark auf dem Riegelhaus. Dies zeigt sich unter anderem anhand der dem Verwaltungsgericht nachgereichten Studie B._____, die insofern unvollständig erscheint, als ein Bezug zur baulichen - 30 - Umgebung und zum Aussenraum gänzlich fehlt. Insbesondere die Bedeutung des Aussenraums kann kaum genügend betont werden: All- fällige bauliche Änderungen im Bereich des Riegelhauses sowie allfällige Nutzungsänderungen erfordern zwingend ein Gesamtkonzept, das auch den Aussenraum einbezieht; andernfalls ist die angestrebte hohe Qualität des Erscheinungsbilds der Klosteranlage kaum zu erreichen. So dürfte es unabdingbar sein, die aktuelle Parkplatzsituation in die Planung einzube- ziehen, versperren doch heute die parkierten Autos eine der schönsten Ansichten auf die Klosteranlage. Selbstredend wird von hier aus das Rie- gelhaus deutlich weniger als abweisend und störend empfunden, als dies der Fall sein mag, wenn man unmittelbar davorsteht und die dahinter- liegenden Klostergebäude kaum noch wahrnimmt. Mit dem Gesamtkon- zept ist auch die bereits von der Vorinstanz verlangte Nutzungsanalyse zu erstellen, worin zu prüfen ist, ob für die beabsichtigten Nutzungen nicht auch alternative Standorte innerhalb des Klosterareals bzw. innerhalb der bestehenden Gebäude möglich sind bzw. welche besonderen Vorteile der vom Beschwerdeführer angestrebte Neubau anstelle des Riegelhauses in Bezug auf die Nutzung hätte. Wie gesehen, handelt es sich beim Riegelhaus um ein schutzwürdiges Ge- bäude von kantonaler Bedeutung. Die entgegenstehenden Interessen dür- fen nicht vernachlässigt werden, zumal sie nicht primär finanziell, sondern vorwiegend ideell motiviert sind und das Interesse an einer sich weiterent- wickelnden, aktiven Klostergemeinschaft auch öffentlicher Natur ist. Aller- dings ist derzeit klar von einer Höherwertigkeit der öffentlichen Interessen an einer Unterschutzstellung auszugehen. Dies gilt jedenfalls solange, bis anhand einer umfassenden Gesamtkonzeption und Nutzungsanalyse auf- gezeigt wird, dass die gewünschte Weiterentwicklung der Klostergemein- schaft tatsächlich nur mit einem Ersatzneubau anstelle des Riegelhauses zu erreichen ist. Einstweilen sind die Vorstellungen in Bezug auf die zu- künftige Entwicklung deutlich zu vage, um die Interessen an der Unter- schutzstellung massgebend zu relativieren. Der Aufwand für die erwähnten Projektarbeiten ist dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar, zumal aufgrund der sensiblen Lage inmitten denkmalgeschützter Gebäude auch ein Neubau eine umfassende Gesamtkonzeption erfordern würde. 3.6.3. In einer Gegenüberstellung und gesamthaften Beurteilung der sich wider- streitenden Interessen wird deshalb das Unterschutzstellungsinteresse höher gewichtet als die einer Unterschutzstellung entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen, auch wenn diese genuinen Bedürfnis- sen an einer Weiterentwicklung des klösterlichen Lebens bzw. einer wei- terhin aktiven Klostergemeinschaft entspringen. Sollte sich im Rahmen der erwähnten Gesamtkonzeption und Nutzungsanalyse ergeben, dass ein Neubau im Hinblick auf eine adäquate Weiterentwicklung des Klosters un- - 31 - abdingbar ist, wäre ein Verfahren um Aufhebung der Unterschutzstellung in die Wege zu leiten (§ 28 VKG). 4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung des Riegelhauses nach § 27 Abs. 1 KG i.V.m. § 24 lit. a KG gegeben sind. Das Riegelhaus ist schutzwürdig und von kan- tonaler Bedeutung. Das sich daraus ergebende Schutzinteresse wird durch entgegenstehende Interessen nicht aufgewogen. Entsprechend ist die vor- liegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens (sog. Unterliegerprinzip) auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder will- kürlich entschieden haben (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Als vollständig unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Kosten zu tragen. Parteikosten sind mangels anwaltli- cher Vertretung der obsiegenden Vorinstanz keine zu ersetzen (§ 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 564.20, gesamthaft Fr. 4'564.20, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Parteikosten werden keine ersetzt. Zustellung an. den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Bildung, Kultur und Sport (Abteilung Kultur) das Bundesamt für Kultur - 32 - Mitteilung an: den Regierungsrat den Gemeinderat Q._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 4. März 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Ruchti